Rückforderung von Kapitalertragsteuer bei Cum-ex-Geschäften
Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung
In dem Beschluss nahm das Hessische FG insbesondere Stellung zu der Frage, welcher Beweiswert einer unrichtigen Kapitalertragsteuerbescheinigung zukommt.
Das Gericht stellte klar, dass die Bescheinigung über Kapitalertragsteuer keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer liefert. Es handele sich lediglich um ein unverzichtbares Nachweismittel, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung von Kapitalertragsteuer-Anrechnung zu ermöglichen. Der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer greife nicht ein, wenn Indizien vorliegen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammten und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden.
Back-to-Back-Geschäfte
Das FG Münster bezog außerdem Stellung zu sog. Back-to-Back-Geschäften. Hier deckt sich der Broker als Aktienverkäufer nahezu zeitgleich selbst mit den Aktien ein, die von einer ausländischen Depotbank geliefert werden. Hier bestehe laut FG Münster kein Anscheinsbeweis zugunsten der Erhebung von Kapitalertragsteuer bei Auszahlung der Nettodividende an die Depotbank des Aktienkaufes.
Futures oder Calloptionen
Laut dem Gericht kann außerdem davon ausgegangen werden, dass keine Kapitalertragsteuer erhoben wurde, wenn die Aktien über sog. Futures oder Calloptionen wieder an den ursprünglichen Aktienlieferanten zurückübertragen werden und eine Differenzbetrachtung der Einkaufs- und Rückkaufspreise zzgl. der Nettodividende einen Verlust ergebe, sodass das Geschäft nur durch die Aufteilung der nicht entrichteten Kapitalertragsteuer profitabel werde.
Hessisches FG, Beschluss v. 6.4.2021, 4 V 723/20, veröffentlicht mit Meldung v. 10.6.2021
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026