Zum Schein ausgewiesener Kapitalertragsteuereinbehalt im Schneeballsystem
Investitionen in ein Schneeballsystem
Im vorliegenden Fall hatte ein Anleger sein Geld in den Jahren 2010 bis 2013 in ein betrügerisches Schneeballsystem investiert. Ein Vermögensverwalter hatte ihm gegenüber vorgetäuscht, die eingezahlten Anlegergelder in Aktien zu investieren, die in Wirklichkeit jedoch nicht oder nicht vollständig erworben worden waren.
Darstellung eines Kapitalertragsteuerbehalts
Auf dem Papier hatte der Verwalter gegenüber dem Anleger zunächst erhebliche Gewinne aus Aktienverkäufen ausgewiesen, auf den Abrechnungen hatte er dabei einen (rechnerisch zutreffenden) Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag dargestellt. Die ausgewiesenen Einbehaltungsbeträge führte er zwar nicht an das Finanzamt ab, die verbliebenen Nettogewinne zahlte er jedoch zunächst noch an den Anleger aus. Als das Schneeballsystem zusammenbracht, hatte der Anleger noch 336.740 EUR im System investiert, die er bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Verwalters nur noch zur Tabelle anmelden konnte.
Im Zuge einer Betriebsprüfung beim Anleger deckte das Finanzamt auf, dass dieser die Kursgewinne bislang nicht versteuert hatte. Das Amt änderte daher die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 und forderte eine Steuer von insgesamt 177.356 EUR nach. Der Anleger war hingegen der Ansicht, dass aufgrund des ausgewiesenen Kapitalertragsteuereinbehalts die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG eingetreten sei, sodass die Steuer auf die Gewinne bereits als entrichtet galt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass durch den schlichten Ausweis von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag auf einem fingierten Depotauszug noch keine Abgeltungswirkung eintreten könne, weil die Kapitalerträge schließlich nicht tatsächlich dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen hätten.
Abgeltungswirkung war gegeben
Das FG gab dem Anleger Recht und urteilte, dass das Finanzamt die Gewinne aus den angeblichen Aktienverkäufen zu Unrecht (erneut) besteuert hatte. Nach Gerichtsmeinung war durch den Kapitalertragsteuerausweis durchaus die begehrte Abgeltungswirkung eingetreten, weil hierfür weder die Anmeldung noch die Abführung der Kapitalertragsteuer durch den Entrichtungsschuldner erforderlich ist. Der Vermögensverwalter war die „auszahlende Stelle“ und hatte deshalb im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge beim Gläubiger den Steuerabzug für dessen Rechnung vorzunehmen. Dies hatte er auch getan, denn aus den vorliegenden Abrechnungen ergab sich, dass die Einbehaltungsbeträge bei der Ermittlung des auszuzahlenden Betrags in Abzug gebracht worden waren. Wenn Scheinrenditen steuerbar sind, muss nach Gerichtsmeinung auch ein entsprechender Steuereinbehalt berücksichtigt werden.
Revision beim BFH
Das letzte Wort liegt nun beim BFH, die Revision ist dort anhängig, Az beim BFH VIII R 3/20. Ein weiteres anhängiges Verfahren zur Thematik wird bereits seit dem Jahr 2017 unter dem Az beim BFH, VIII R 17/17 geführt.
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