Cum-Ex-Verfahren: Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung

Der BGH entschied in einem ersten Verfahren, dass Cum-Ex-Geschäfte strafbare Handlungen darstellen und bestätigte, dass die Gewinne aus den Geschäften eingezogen werden können.

Erstattung von Kapitalertragsteuer durch sog. Cum-Ex-Geschäfte

Mittel Cum-Ex-Geschäften gelang es dem Angeklagten S und Verantwortliche des Bankhauses W., insbesondere die gesondert Verfolgten Dr. O. und Sc., in den Jahren 2007 bis 2011, deutsche Finanzbehörden durch wahrheitswidrige Erklärungen zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, die tatsächlich aber nicht entrichtet wurde.

Das Landgericht hatte daher den Angeklagten S  wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt: Zudem hat es gegen den Mitangeklagten D.wegen mehrerer Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eine Bewährungsstrafe von einem Jahr verhängt. Bei dem Angeklagten S. wurden die Taterträge i. H. von 14 Millionen EUR sowie bei dem Bankhaus W. als der Einziehungsbeteiligten i. H: von ca. 176 Millionen EUR eingezogen.

Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar

Der BGH  hat mit seinem Urteil bestätigt, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage derartiger Cum-Ex-Geschäfte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Der BGH entschied zudem, dass die Voraussetzungen zur jeweiligen Einziehung der Gewinne vorlagen und die erzielten Taterträge und der hieraus gezogenen Nutzungen die Höhe der Einziehungsbeträge zutreffend bestimmt wurden.

BGH, Urteil v. 28.7.2021, 1 StR 519/20

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