Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG
§ 50d EStG enthält Regelungen zur Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. In Absatz 3 wird klargestellt, wann eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG hat.
Das BZSt weist aktuell auf ein neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG hin.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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