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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Der Begriff Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umschreibt eine Rechtsform für Unternehmen, die als juristische Person des Privatrechts einzuordnen ist und zu den Kapitalgesellschaften zählt. Ihr wesentliches Merkmal ist, dass die Haftung der Eigentümer und der geschäftsführenden Gesellschafter auf das Einlagekapital beschränkt ist. Das private Vermögen der Anteilseigner ist somit anders als bei Personengesellschaften im Insolvenzfall vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.

Die GmbH ist eine deutsche Erfindung, die erstmals mit einem GmbH-Gesetz aus dem Jahr 1892 zugelassen wurde. Sie wurde danach zum Vorbild vergleichbarer Rechtsformen in anderen Ländern der Welt. Die GmbH wird als Rechtsform vor allem von kleineren und mittleren (Familien-) Unternehmen genutzt. Im Jahr 2008 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eine weitere Variante zugelassen: die Unternehmergesellschaft (UG). Sie soll Kleinstunternehmen die Möglichkeit geben, ebenfalls die Rechtsform mit einer beschränkten Haftung nutzen zu können.

Die Voraussetzung für die Gründung einer GmbH

Zu Gründung einer GmbH oder einer UG müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich ist eine Einlage von 25.000 Euro erforderlich, bei der UG ist zunächst nur ein Euro Stammkapital notwendig. Des Weiteren muss sich die Gesellschaft eine Satzung geben und ins Handelsregister eingetragen werden. Als juristische Person unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Ausgeschüttete Gewinne unterliegen zusätzlich der Kapitalertragsteuer.





BFH

Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken. Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah mit Vertragsabschluss gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden.








BFH

Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.




BFH

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des BewG zu ermitteln.





BAG-Urteil

Urlaubsrecht kann für GmbH-Fremdgeschäftsführer gelten

Der europarechtliche Arbeitnehmerbegriff reicht weiter als der bundesdeutsche Arbeitnehmerbegriff nach den einschlägigen nationalen Arbeitsrechts-Regelungen, ist aber immer dort zugrunde zu legen, wo nationales Recht europäische Vorgaben umsetzen muss. Dies führt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass eine GmbH-Fremdgeschäftsführerin Arbeitnehmerin im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes sein kann, sodass dessen Bestimmungen für sie Anwendung finden.


Kapitalgesellschaften

Wer in Deutschland eine Gesellschaft gründen will, hat dafür verschiedene Gesellschaftsformen zur Auswahl. Im Grundsatz wird dabei zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften unterschieden. Dieser Beitrag befasst sich mit den Kapitalgesellschaften und ihren wichtigsten Charakteristika und Arten.





BFH Kommentierung

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.




BFH Kommentierung

Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen (sog. Margenteilung).

















GmbH

Schadensersatz des GmbH-Alleingesellschafters bei Mietmangel

Nach dem KG Berlin (Urteil v. 11.01.2021 - U 32/19) hat sich nun der BGH mit der Zuordnung von Schadensersatzansprüchen bei Zahlungsausfällen des Alleingesellschafters einer GmbH beschäftigt. Anders als das KG entschied der BGH zugunsten des Alleingesellschafters: Die Unabhängigkeit der Rechtsträger und die verschiedenen Vermögensmassen von GmbH und ihrem Gesellschafter – sei es auch nur eine Alleingesellschafterin – müssen bei einer Prüfung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden.


Gesellschaftsrecht

Neue Rechtsform? Das Projekt einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)

Nachhaltig, werteorientiert, verantwortungsvoll. Eine zunehmende Anzahl von Unternehmen fühlt sich diesen Zielen verbunden. Um sie dauerhaft zu verankern, hat eine Gruppe von Gesellschafts- und Steuerrechtlern bereits 2020 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der im Februar 2021 überarbeitet wurde. Vorgeschlagen wird in diesem Entwurf, eine  "GmbH mit gebundenem Vermögen" als neue Rechtsform für Gesellschaften mit einem treuhänderischen Unternehmensverständnis. Die Idee ist auf großes Interesse, insbesondere in der Politik, gestoßen und findet sich im aktuellen Koalitionsvertrag wieder.



Mehrheitsbeschluss ausreichend?

Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei der GmbH

Die Kompetenz des Versammlungsleiters zur Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen kann dem Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen werden. Es ist weder eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Mit dieser Aussage leistet das OLG Köln in seinem Urteil vom 21.7.2022 einen wichtigen Beitrag zur Klärung einer ebenso umstrittenen wie praxisrelevanten Frage.



Gesellschafter-Geschäftsführer

Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung des Jahresabschlusses kann – ähnlich wie ein Entlastungsbeschluss – zu einem Haftungsausschluss zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers führen. In der Regel gilt die "Entlastungswirkung" des Feststellungsbeschlusses allerdings nur für gesellschaftsinterne Forderungen; sie kann sich aber auch auf die Höhe und Angemessenheit von Drittverbindlichkeiten erstrecken.