Kein Geld ohne Geschäftsführeranstellungsvertrag
Man stelle sich vor: Ein Gast bestellt in einem Restaurant: "Erdbeeren". Die (und nur die) bekommt er dann auch, moniert aber unzufrieden beim Kellner: "Sahne gehört doch zu Erdbeeren selbstverständlich dazu!" Der Kellner ruft den Wirt, der aber die Einschätzung des Kellners bestätigt: Es sei absolut vernünftig, Erdbeeren mit Sahne zu verzehren, geschmacklich ein Gewinn – aber wenn der Gast diesen Genuss wünsche, dann müsse er das auch so bestellen.
So ähnlich lag der Fall, über den jüngst das OLG Frankfurt am Main zu entscheiden hatte: Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH wurde aus wichtigem Grund abberufen, was zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied im Eilverfahren, dass einstweilen die Abberufung nicht vollzogen werden dürfe, sodass der mit dem angegriffenen Beschluss abberufene Ex-Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln und ihm die Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH zu ermöglichen sei. Die GmbH kam dem nach und bestellte den abberufenen Ex-Geschäftsführer wieder zum Geschäftsführer. Jedoch zahlte sie ihm – anders als vor seiner Abberufung – kein Gehalt mehr. Die Klägerin, die erstritten hatte, dass der Abberufene einstweilen weiter als Geschäftsführer zu behandeln sei, meine darin einen Verstoß gegen die Entscheidung des Landgerichts zu erkennen. Aus ihrer Sicht gehörten "bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer die Zahlung seiner Bezüge selbstverständlich dazu."
Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main
Das als Beschwerdegericht mit der Sache befasste OLG Frankfurt wies den Antrag als unbegründet zurück. Der (angegriffene) Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers einerseits und ein etwaiger Vergütungsanspruch andererseits hingen, so das OLG, zwar möglicherweise in tatsächlicher, nicht aber in rechtlicher Hinsicht zusammen. Die Organstellung allein vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung seiner für die Gesellschaft erbrachte Tätigkeit. Ein solcher Anspruch bedürfe stets einer separaten vertraglichen Grundlage.
Anmerkungen und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil: Sie unterstreicht in erfreulicher Klarheit die Bedeutung einer sorgfältigen Regelung der Bedingungen, zu denen sich ein Geschäftsführer bei seiner GmbH verdingt.
Da ein Geschäftsführer qua Definition kein Arbeitnehmer ist, können in seinem Anstellungsvertrag viele (praktische) Regelungen getroffen werden, von denen ein Arbeitgeber sonst nur träumen kann. Insbesondere ist eine sogenannte Kopplung von Organstellung und Anstellung möglich. Und da die Organstellung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, kann so auch der Vertrag als quasi jederzeit kündbar ausgestaltet werden.
Aber auch in die andere Richtung gibt es Gestaltungsfreiheit - da nicht jeder Geschäftsführer gerne auf dem Schleudersitz Platz nehmen möchte, enthalten Geschäftsführeranstellungsverträge häufig lange (feste) Laufzeiten, die dem Geschäftsführer auch dann ein Auskommen sichern, wenn er (möglicherweise aus Gründen, die er nicht einmal zu vertreten hat) als Geschäftsführer ersetzt wird. Und auch insoweit kann Vorsorge getroffen werden: Manche Geschäftsführeranstellungsverträge sehen gar einen Anspruch auf ein Amt als Geschäftsführer vor.
Besondere Vorsicht ist bei der "Beförderung" eines Angestellten zum Geschäftsführer angezeigt. Nicht selten wird dabei übersehen, dass der "alte" Anstellungsvertrag des Arbeitsnehmers, wenn er bei der Beförderung nicht sauber beendet wird, im Hintergrund weiterlebt. Zieht die GmbH dann irgendwann die Notbremse und beruft den Beförderten als Geschäftsführer wieder ab, greift zwar die vereinbarte Kopplungsklausel und der Geschäftsführeranstellungsvertrag ist automatisch beendet. Aber in diesem Moment lebt der alte Anstellungsvertrag wieder auf – und der eben Gekündigte bezieht weiter seine Bezüge als vormaliger Angestellter.
Die Entscheidung verdeutlicht: ius scriptum vigilantibus – Gesetze (und Speisekarten) sind für die Aufmerksamen geschrieben. Wer bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht aufpasst, endet nachher oft im Streit. Und der endet nicht selten mit einer satten Abfindung für den geschassten Geschäftsführer.
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.12.2024 – 26 W 1/24)
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