Evaluierung: Optionsmodell und Thesaurierungsbegünstigung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. beteiligt sich mit einer Stellungnahme an der BMF-Evaluierung der Option zur Körperschaftsbesteuerung und der Thesaurierungsbegünstigung.

In seiner Stellungnahme S 01/23 macht der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) darauf aufmerksam, dass das Vorhaben zur Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen nunmehr bereits seit 10 Jahren verharre. Auch das gesetzlich neu geschaffene Optionsmodell sei in seiner Reichweite stark begrenzt. Für kleine und mittlere Personengesellschaften (KMU) sei daher momentan keines der beiden Instrumente eine wirkliche Option.

Optionsmodell für KMU derzeit kein

Nach Ansicht des DStV findet das Optionsmodelgerade in den kleinen und mittleren Kanzleien kaum bis keine Anwendungsfälle. Die Rückmeldungen aus der Praxis zeigten drei wesentliche Punkte, die die Option für KMU unattraktiv machen:

  1. Fallstricke im Hinblick auf das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen,
  2. der Zeitpunkt der Antragstellung sowie
  3. grunderwerbsteuerliche Verschärfungen.

Zur Steigerung der Attraktivität der Option regte der DStV daher u. a. an, Sonderregelungen für das Sonderbetriebsvermögen zu schaffen. Darüber hinaus sei zu prüfen, inwiefern der Zeitpunkt der Antragstellung flexibler gestaltet und etwaige grunderwerbsteuerliche Hürden abgebaut werden können.

Reform der Thesaurierungsbegünstigung herbeiführen

Auch das Instrument der Thesaurierungsbegünstigung sei nicht auf KMU zugeschnitten (u. a. starre Steuersätze, unflexible Verwendungsreihenfolge und Umstrukturierungshindernisse? Eine umfassende Modernisierung ist nach Meinung des Verbands damit längst überfällig.

So fordert er beispielsweise ein Volumen festzulegen werden, bis zu dem laufende Entnahmen aus Altrücklagen während der Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung möglich sind. So könne die systemimmanente Fehlsteuerung bei der Verwendungsreihenfolge aufgelöst werden. Zudem würden Umstrukturierungshindernisse beseitigt, indem der nachversteuerungspflichtige Betrag dem ausschüttbaren Gewinn bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zugeordnet wird.

DStV, Mitteilung v. 13.1.2023