Trennungstheorie bei Veräußerung von GmbH-Anteilen
Mit dieser Frage hat sich das FG Rheinland-Pfalz befasst. Im Streitfall waren die Kläger sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2013 erklärten sie u.a. einen dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinn des Klägers nach § 17 EStG aus der teilentgeltlichen Übertragung der Geschäftsanteile an der X-GmbH.
FG Rheinland-Pfalz: Aufteilung des Geschäfts
Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich auf den Erwerber übertragen, ist nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz eine Aufteilung des Geschäfts in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Der Veräußerungsgewinn i.S.v. § 17 EStG ermittele sich aus der Differenz zwischen der erhaltenen Gegenleistung und den auf den entgeltlichen Teil entfallenden Anschaffungskosten der Anteile (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.3.2023, 2 K 1617/19).
Nach (bisheriger) Rechtsprechung des BFH sei bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Aufteilung des Rechtsgeschäfts in eine voll entgeltliche Veräußerung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und eine voll unentgeltliche Übertragung i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen (sog. strenge Trennungstheorie).
Zwar sei in Rechtsprechung und Literatur für die teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften umstritten, in welcher Weise bei der Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen ist. Dies bietet nach Auffassung des FG jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung zur teilentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG abzuweichen.
Strenge oder modifizierte Trennungstheorie?
Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. In der Rechtsprechung des BFH sei weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die strenge Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist, und ob der Entscheidung dieser Rechtsfrage auch Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zukommen (Revision eingelegt, Az beim BFH IX R 15/23).
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