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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)



Mehrheitsbeschluss ausreichend?

Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters bei der GmbH

Die Kompetenz des Versammlungsleiters zur Feststellung von Gesellschafterbeschlüssen kann dem Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen werden. Es ist weder eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag noch ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Mit dieser Aussage leistet das OLG Köln in seinem Urteil vom 21.7.2022 einen wichtigen Beitrag zur Klärung einer ebenso umstrittenen wie praxisrelevanten Frage.



Gesellschafter-Geschäftsführer

Entlastungswirkung durch Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung des Jahresabschlusses kann – ähnlich wie ein Entlastungsbeschluss – zu einem Haftungsausschluss zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers führen. In der Regel gilt die "Entlastungswirkung" des Feststellungsbeschlusses allerdings nur für gesellschaftsinterne Forderungen; sie kann sich aber auch auf die Höhe und Angemessenheit von Drittverbindlichkeiten erstrecken.









































Jetzt: "Gesellschaft mbH mit gebundenem Vermögen"

Gesellschaften im Verantwortungseigentum – Überarbeitung des Gesetzesentwurfs

Der im Juni 2020 vorgelegte Gesetzesentwurf zur Einführung einer GmbH im Verantwortungseigentum soll eine Rechtsform für Unternehmen schaffen, die nicht zum wirtschaftlichen Nutzen der Eigentümer geführt werden. Erreicht werden soll dies durch Vermögensbindung (Asset Lock) und Beschränkung des Gesellschafterkreises (Shareholder Lock). Nach breiter Diskussion wurde im Februar ein überarbeiteter Entwurf vorgelegt.






Zweifel an der Vermögenslosigkeit

Löschung einer liquidierten (aufgelösten) GmbH aus dem Handelsregister

Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister nach Beendigung der Liquidation darf auch dann erfolgen, wenn das zuständige Finanzamt noch Veranlagungsarbeiten durchführt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das sogenannte Sperrjahr abgelaufen ist und das Finanzamt auf Nachfrage des Registergerichts nicht konkret erklären kann, wann die Veranlagungsarbeiten abgeschlossen sein werden und welches Ergebnis zu erwarten sein könnte.