Keine Handelsregisteranmeldung für zukünftige GmbH-Auflösung

Die Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung im Handelsregister ist unzulässig, wenn die Auflösung erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist.

Hintergrund

Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beschloss im Mai 2021 die Auflösung der GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2021. Zugleich beschloss er sein Ausscheiden als Geschäftsführer und seine Bestellung zum alleinigen Liquidator.

Das Registergericht wies den am selben Tag eingereichten Antrag auf Eintragung als verfrüht ab, da sich die Anmeldung auf ein künftiges Ereignis beziehe (Auflösung der GmbH, Ausscheiden des Geschäftsführers und Bestellung zum Liquidator mit Ablauf des 31.12.2021). Auf die vom Notar eingelegte Beschwerde bestätigte das OLG Frankfurt a.M. die Entscheidung des Registergerichts.

Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 8. September 2021, Az. 20 W 154/21

Das OLG Frankfurt a. M. hat bestätigt, dass die Eintragung zukünftig eintretender Ereignisse grundsätzlich nicht erfolgen soll. Das Handelsregister gebe in erster Linie über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft. Entsprechend sei eine Handelsregisteranmeldung nur hinsichtlich solcher Vorgänge möglich, die entweder bereits eingetreten seien (die Eintragung dient dann der Bekanntgabe, sog. deklaratorische Eintragung) oder die mit der Eintragung wirksam werden (sog. konstitutive Eintragung). Insbesondere sei es auch nicht die Aufgabe des Registergerichts, die Bearbeitung der Anmeldung so lange hinauszuzögern, bis das Ereignis eingetreten sei (hier die Löschung der GmbH). Vielmehr könne die Gesellschaft die Anmeldung auch erst dann vornehmen, wenn die Auflösung der GmbH erfolgt sei. Zudem bestehe andernfalls das Risiko, dass die Gesellschaft den Beschluss zwischenzeitlich ändere oder rückgängig mache. Da die Eintragung der Auflösung einer GmbH darüber hinaus auch nur der Bekanntgabe diene und die Auflösung unabhängig von der Eintragung wirksam werde, besteht auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer vorzeitigen Eintragung.

Praxishinweis

Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, das wichtige Informationen über die im Register eingetragenen Unternehmen enthält. So gibt das Handelsregister z.B. Auskunft über die Firma (d.h. den Namen) und die Geschäftsadresse eines Unternehmens sowie über die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer und Prokuristen). Das Handelsregister dient damit der Transparenz und Sicherheit im Geschäftsverkehr. Um dies zu gewährleisten, genießt das Handelsregister – ähnlich wie das Grundbuch – öffentlichen Glauben, d.h. Dritte dürfen sich (mit wenigen Ausnahmen) auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen. Entsprechend sind Unternehmen verpflichtet, wesentliche Änderungen beim Handelsregister anzumelden. Eintragungspflichtig sind z.B. die Auflösung einer Gesellschaft, die Erteilung oder der Widerruf einer Prokura, ein Wechsel in der Geschäftsführung und die Änderung des Sitzes oder der Geschäftsanschrift).

Mit Blick auf den Zweck des Handelsregisters ist der Entscheidung des OLG Frankfurts zuzustimmen. Das Registergericht hätte nicht prüfen können, ob die angemeldete Tatsache auch tatsächlich eingetreten wäre. Die vorzeitige Eintragung der Auflösung der GmbH wäre daher mit Unsicherheit behaftet gewesen, was jedoch im Widerspruch zum Zweck des Handelsregisters gestanden hätte.

Wird die Auflösung einer GmbH für die Zukunft beschlossen, muss dies zum Handelsregister angemeldet werden. Allerdings sollte mit der Anmeldung bis zum Auflösungstag gewartet werden, um eine kostenpflichtige Zurückweisung der Anmeldung zu vermeiden.

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