Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG
Vor dem FG Düsseldorf klagte eine GmbH & Co. KG. An der Gesellschaft waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Beide Komplementäre waren Geschäftsführer der GmbH & Co. KG. Steuerberater B war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Komplementär-GmbH war weder am Gewinn noch Verlust der GmbH & Co. KG beteiligt. Strittig war nun die Einkünftequalifizierung.
Gewerbliche Einkünfte
Die GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Doch die Klage blieb erfolglos. Das FG Düsseldorf schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass hier Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG erzielten freiberufliche Einkünfte. So seien die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte. Das Gericht führte aus, dass aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft sei. Diese Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH sei nach Auffassung der Richter so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden. Daran ändere auch der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater sei, nichts. Die Revision beim BFH ist unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2020, 9 K 2236/18 F, veröffentlicht mit dem Januar 2021-Newsletter des FG Düsseldorf
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