Keine Fortsetzung einer GmbH nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Hintergrund
Dem Beschluss des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine GmbH stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht wies den Antrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurück; der Beschluss wurde rechtskräftig. Die Auflösung der GmbH wurde im April 2007 in das Handelsregister eingetragen.
Am 29. Mai 2020 beschlossen die Gesellschafter die Sitzverlegung, die Änderung des Unternehmensgegenstands und die Fortsetzung der GmbH. Bei der Anmeldung versicherte der Liquidator, dass kein Insolvenzgrund mehr bestehe, insbesondere, dass die Verbindlichkeiten das Gesellschaftsvermögen nicht übersteigen. Er überwies der GmbH zudem einen Betrag in Höhe von 25.000 EUR mit dem Verwendungszweck „Einzahlung Stammkapital“.
Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen beim OLG Frankfurt a.M. erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Beschluss des BGH vom 25. Januar 2022 (Az. II ZB 8/21)
Die weitere Rechtsbeschwerde zum BGH hatte keinen Erfolg. Wird ein Antrag über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt, wird die GmbH durch den Beschluss aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Der BGH verneinte in diesem Fall die Möglichkeit, die Gesellschaft durch Beschluss fortsetzen zu können, auch wenn kein Insolvenzgrund mehr bestehe und eine wirtschaftliche Neugründung vorliege.
Der Gesetzgeber habe in § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG keine Möglichkeit vorgesehen, die Gesellschaft fortzusetzen. Es sei kein Grund ersichtlich, diese nicht vorgesehene Möglichkeit durch schlichten Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen. Dagegen spreche schon, dass keine gesetzliche Prüfung stattfindet, ob die Insolvenzreife überwunden ist. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG diene dem Gläubigerschutz und bezwecke, eine Gesellschaft sofort von der Teilnahme am Rechtsverkehr auszuschließen, wenn sie nicht einmal über ein Vermögen verfügt, das zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens ausreicht. Die Gesellschafter hätten vielmehr durch rechtzeitige Zuführung von Mitteln zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens dafür sorgen können, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dann hätte die GmbH die Möglichkeit gehabt, die Einstellung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn die Insolvenzgründe beseitigt sind.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BGH ist richtig. Das Gesetz sieht in § 60 Abs. 1 GmbHG Fälle vor, in denen die GmbH aufgelöst wird. Mit Auflösung tritt diese in das Abwicklungsstadium ein. Dies kann die Liquidation, aber auch die Insolvenz sein. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, steht fest, dass die GmbH nicht einmal das Vermögen besitzt, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Zustand kann der Geschäftsführer das restliche Vermögen verwenden, um die Gläubiger teilweise zu befriedigen. Anschließend muss die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Die in § 60 Abs. 1 GmbHG aufgeführten Fälle eröffnen eine Fortsetzung der GmbH nur in bestimmten Fällen. Endet die GmbH beispielsweise durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, können die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag ändern. Beschließen die Gesellschafter die Liquidation, können sie durch einen Fortsetzungsbeschluss davon wieder Abstand nehmen. In § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbH ist die Fortsetzung sogar ausdrücklich geregelt: Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. In § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbH fehlt diese Möglichkeit jedoch. Es besteht schon von Gesetzes wegen keine Möglichkeit, die GmbH fortzusetzen.
Dies ist für die Gläubiger ärgerlich, denn in eine nahezu vermögenslose Gesellschaft, welche noch dazu nicht fortgesetzt werden kann, wird kein Gesellschafter Geld nachschießen, sodass mit Eintritt der Vermögenslosigkeit die nicht befriedigten Gläubiger mit ihren Forderungen ausfallen. Insofern ist es wünschenswert, eine GmbH auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse fortsetzen zu können. Allerdings gibt das Gesetz diese Möglichkeit nicht her.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6392
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
296
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
2851
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
220
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
208
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
203
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
196
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
182
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
172
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026
-
Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
17.08.2026
-
D&O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet
12.08.2026
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026