Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass die Auflösung einer GmbH wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig noch nicht zu einer Verlustrealisierung i.S.d. § 17 EStG führt.

Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Im Frühjahr 2014 kaufte die Klägerin Geschäftsanteile an einer GmbH zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR. Der GmbH drohte eine Insolvenz. Daher gewährte die Klägerin der GmbH ein verzinsliches Darlehen i. H. von 320.000 EUR. Vereinbart wurde für das Darlehen eine Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich, daneben bei einem Insolvenzeröffnungsantrag gegenüber der GmbH auch mit sofortiger Wirkung außerordentlich. Außerdem übereignete die Gesellschaft als Sicherheit der Klägerin Fahrzeuge im Gesamtwert von (max.) 38.000 EUR sowie ein Ersatzteillager im Wert von 40.000 EUR.

Insolvenzverfahren eröffnet

Doch im September 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet, womit die GmbH qua Gesetz aufgelöst wurde. Die Masseunzulänglichkeit wurde angezeigt. Der Bericht des Insolvenzverwalters hielt fest, dass die Klägerin im Mai 2014 eine Rückzahlung auf das von ihr gewährte Darlehen i. H. von 16.000 EUR erhalten und im Übrigen die zu ihren Gunsten besicherten Fahrzeuge teilweise veräußert habe. Im Ergebnis seien noch Vermögenswerte i. H. von 44.000 EUR für die Insolvenzmasse frei.

Verlust in der Steuererklärung

Die Klägerin wollte für den Veranlagungszeitraum 2014 einen Verlust nach § 17 EStG i. H. von 320.001 EUR geltend machen. Mit einer Darlehensrückzahlung sei aufgrund der Insolvenzeröffnung nicht mehr zu rechnen gewesen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.

Das FG Düsseldorf wies die Klage ab. Es sei in 2014 kein Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Das Gericht war der Auffassung, der Bericht des Insolvenzverwalters zeige, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses, nicht vermögenslos gewesen sei. Außerdem habe der gemeine Wert des der Klägerin zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens im Streitjahr nicht festgestanden.

FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2022, 10 K 1175/19 E (rechtskräftig), veröffentlicht am 14.7.2022


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