Firmierung einer GmbH mit dem Bestandteil „partners“
Zum Sachverhalt
Eine GmbH von Rechtsanwälten firmierte unter dem Namen „n. partners GmbH“. Die Rechtsanwaltskammer sah in der Firma einen Verstoß gegen das PartGG, da hiernach nur Partnerschaften (und nicht, wie vorliegend, Kapitalgesellschaften) den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“ führen dürften. Die Kammer beantragte daher die Löschung der Firma bei dem Registergericht. Dieses lehnte den Antrag der Kammer ab. Auch die von der Kammer geführten gerichtlichen Verfahren, um die Löschung der Firma zu erreichen, blieben ohne Erfolg.
Die Entscheidung des BGH vom 13.04.2021 (Az. II ZB 13/20)
Der BGH stellte klar, dass die Verwendung des Wortes „partners“ in der Firma der GmbH kein Verstoß gegen das PartGG sei. Er betonte, dass die Anforderungen des PartGG an die Firma und an das Führen der Wörter „Partnerschaft“ oder „Partner“ eng auszulegen seien. Über den Wortlaut hinaus könnten sinngemäße Abwandlungen nur in engen Grenzen verboten werden. Das Wort „partners“ fiele nicht darunter, da sowohl die Kleinschreibung als auch das „s“ erkennen ließen, dass es sich um den Plural des englischen Wortes „partner“ handelt, welches gerade nicht unter das PartGG fällt.
Praxistipp
Der Name einer Gesellschaft (sog. Firma) ist ein wichtiger Bestandteil eines Unternehmens. Die Firma muss jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen und bspw. klar und unterscheidbar sein. Jüngere Entwicklungen zeigen, dass beispielsweise eine Firma unter Verwendung nicht lateinischer Buchstaben (etwa arabisch oder chinesisch) teilweise als unzulässig erachtet werden. Wenn ein Registergericht eine Firma als unzulässig erachtet, kann es die Eintragung der Firma verweigern. Änderungen (auch nachträgliche) der Firma sind daher nicht nur lästig und teilweise zeitintensiv, sondern können bspw. auch zu einem erheblichen Imageverlust des Unternehmens führen. Daher ist bei der Wahl der Firma Vorsicht geboten.
In Bezug auf Partnerschaftsgesellschaften (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte etc.) wurden bestimmte Firmierungsgrundsätze im sog. PartGG festgelegt. Danach dürfen nur Partnerschaften nach dem PartGG den Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“ führen, also nicht etwa eine GmbH. Denn diese Zusätze sollen auf die besondere Form der Partnerschaftsgesellschaft hinweisen und sich somit bereits in der Firma von anderen Gesellschaftsformen eindeutig unterscheiden. Die o.g. Entscheidung des BGH zeigt jedoch, dass die Anforderungen des PartGG eng auszulegen sind, sodass bspw. die Verwendung von englischen Begriffen wie „partners“ auch in der Firma einer GmbH oder anderen Gesellschaft verwendet werden können. Auch das OLG Hamburg hatte bereits – mit dem gleichen Ergebnis – über den Zusatz „partners“ einer Steuerberater-GmbH entschieden OLG Hamburg (OLG Hamburg v. 10.05.2019, Az. 11 W 35/19).
Für die Verwendung des Begriff „partners“ dürfte damit für die Firmengestaltung mehr Rechtssicherheit bestehen. Ungeachtet dessen sollte die Firmierung jedes Unternehmens mit Bedacht gewählt und gestaltet werden.
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