„partners“ im Namen von Nicht-Partnerschaftsgesellschaft möglich

Grundsätzlich sind „Partnerschaft“ und „Partner“ als Zusätze in der Firmierung nur bei Unternehmen mit der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zulässig, denn eine Verwechslungsgefahr bezüglich der Rechtsformwahl ist zu vermeiden. Die sieht aber der BGH beim Zusatz „partners“ mit GmbH-Bezeichnung nicht.

Seit dem 1.7.1995 ist es Rechtsträgern anderer Rechtsformen als der Partnerschaftsgesellschaft verwehrt, ihren Namen bzw. ihre Firma mit dem Zusatz „Partnerschaft“ oder „und Partner“ zu versehen. Diese sind der Partnerschaftsgesellschaft vorbehalten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG).

Auch Abwandlungen sollen nicht untechnisch von anderen Rechtsformen genutzt werden

Die Reservierung der Zusätze „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ erstreckt sich auch auf andere Schreibweisen und allgemein verständliche Abwandlungen wie „-Partner“, „partner“, „+ Partner“, „& Partner“, „und Partnerin“, „und Partnerinnen“.

Vor dem 1.7.1995 gegründete Gesellschaften, die in ihrem Namen den Zusatz „Partnerschaft“ bzw. „und Partner“ führten, hatten zwei Jahre Karenzzeit. Danach war eine Fortführung der „Partner“/“Partnerschaft“-Firmierung nur möglich, wenn ein deutlich erkennbarer Rechtsformhinweis, z.B. BGB-Gesellschaft oder GbR hinzukam (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 PartGG).

„n. partners mbH“ auf dem Prüfstand

In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm die Rechtsanwaltskammer Hamburg Anstoß an einer Rechtsanwalts-GmbH, die sich „n. partners mbH“ nennt. Sie witterte Verwechslungsgefahr (§ 18 Abs. 2 HGB), sah einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesetz und wollte die Löschung der Firma. Das Registergericht lehnte ab und löste damit den auf voller Linie erfolglosen Zug der Rechtsanwaltskammer durch die Instanzen aus.

„Partner“ und „Partnerschaft“ auch untersagt, wenn andere Rechtsform genannt ist

Die Substantive in einer Firmierung „Partner“ oder „Partnerschaft“ haben technische Bedeutung und sollen ausschließlich für freie Berufe, die die Gesellschaftsform Partnerschaft wählen, genutzt werden. Die untechnische Verwendung in Unternehmensbezeichnungen einer anderen Gesellschaftsform will das Gesetz nicht und zwar auch dann nicht, wenn sich aus der Firmierung deutlich eine andere Rechtsform ergibt (Ausnahme Namensgebungen vor Einführung des PartGG, s.o.).

BGH: Nur deutsche Abwandlungen sind als Verstoß denkbar

„partners“ ist nach Einschätzung des BGH - gut erkennbar auch durch die Kleinschreibung - die englische Pluralform des Begriffs „Partner“. Damit wurde das Wort „Partner“ weder 1:1 noch in verbotener sinngemäßer Abwandlung genutzt. Dafür taugten fremdsprachige Begriffe per se nicht. Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Keine Verwechselungsgefahr, weil eindeutig GmbH

Eine Verwechslungsgefahr gemäß § 18 Abs. 2 HGB verneinte der BGH mit Verweis auf den GmbH-Zusatz und auf § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG, weil diese vom Gesetzgeber bei Bestandsgesellschaften unter der Voraussetzung der anderweitigen Rechtsformbenennung nicht angenommen werde. Daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, sei laut BGH zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.

(BGH, Beschluss v. 13.4.2021, II ZB 13/20).

Anmerkung: Bis zum Ablauf des Monats Juni 1997 durften Sozietäten in der Rechtsform der GbR den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" noch ohne Zusatz führen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen derartige Gesellschaften eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, soweit sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere, die korrekte Rechtsform hinzufügen (Bestandsschutz).

Neuen Sozietäten (GbRs) sind diese Zusätze ab diesem Zeitpunkt verwehrt.. Seither stehen diese Namensbestandteile exklusiv nur noch der PartG zur Verfügung (§ 11 Satz 1 PartGG).

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