Die GmbH-Gesellschafterliste – eine Wissenserklärung
Im Rahmen der Vollstreckung eines titulierten Anspruchs, eine GmbH-Gesellschafterliste beim zuständigen Registergericht einzureichen, beantragte der Gläubiger der GmbH die Ermächtigung, die Gesellschafterliste selbst auf Kosten der GmbH einzureichen.
Diese Ermächtigung wurde dem Gläubiger erstinstanzlich nicht erteilt. Der Gläubiger legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Der Beschluss des OLG Brandenburg v. 23.2.2022 (7 W 21/22)
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Denn das OLG Brandenburg („OLG“) bestätigte, dass dem Gläubiger die beantragte Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO, die Gesellschafterliste selbst einzureichen, nicht erteilt werden könne. Die Einreichung der GmbH-Gesellschafterliste sei weder eine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft eines Urteils im Sinne des § 894 S. 1 ZPO als erteilt gelte, noch eine vertretbare Handlung. Vielmehr sei der titulierte Anspruch, die Schuldnerin solle eine Gesellschafterliste beim Registergericht einreichen, als nicht vertretbare Handlung nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken. Die Gesellschafterliste stelle lediglich eine Wissenserklärung dar, da sie einen formalisierten Bericht über eine erfolgte Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder deren Beteiligung an der Gesellschaft enthält. Solch eine Wissenserklärung könne nur eine unvertretbare Handlung sein, die allein von den nach § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG Verpflichteten und somit vorliegend vom GmbH-Geschäftsführer höchstpersönlich abgegeben werden könne.
Anmerkung
Die Einordnung der GmbH-Gesellschafterliste als eine vom Geschäftsführer (oder vom Notar) höchstpersönlich abzugebende Wissenserklärung überzeugt. Für GmbH-Gesellschafter spielt die Gesellschafterliste in der Praxis eine zentrale Rolle. Denn allein diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen, die dort gelistet sind, gelten gegenüber der GmbH als Gesellschafter und können so z.B. ihre Stimmrechte ausüben. Dies gilt selbst dann, wenn die formelle von der materiellen Rechtslage abweicht, die Gesellschafterliste also falsch ist. Gegen neu eingereichte „falsche“ Gesellschafterlisten können sich die betroffenen Gesellschafter ggf. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wehren. Dies gewinnt insbesondere im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten an Relevanz.
Unabhängig davon sind bei der Erstellung einer Gesellschafterliste strenge formale Anforderungen zu beachten. Wenn hier Fehler gemacht werden, droht eine Ablehnung der Gesellschafterliste durch das Handelsregister und somit u.U. eine erhebliche Verzögerung zeitkritischer Vorgänge. Vor diesem Hintergrund sollten sich Geschäftsführer bei Zweifeln beraten lassen.
Weitere News zum Thema:
Zwangsabtretung bei Gesellschafterausschluss aus der GmbH
Die GmbH-Gesellschafterliste: Keine Neunummerierung bei Anteilsübertragungen
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.1232
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
426
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
407
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
374
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3361
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
329
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
304
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
301
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
300
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
266
-
Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten einer oHG und Übergang von Ansprüchen im Wege der Ausgliederung
13.05.2026
-
China: Neue Gegensanktionen
11.05.2026
-
BGH kippt Abzug „Alt für Neu“ bei der Mängelbeseitigung
07.05.2026
-
Top Secret? Umsetzung der CSDDD, Evaluierung des LkSG und das Ziel besserer Rechtssetzung
15.04.2026
-
D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
15.04.2026
-
Schiedsverfahren in Gesellschaftsstreitigkeiten
14.04.2026
-
Nach dem Supreme Court und der Rückzahlung kommt die nächste Welle
02.04.2026
-
EU-Kommission legt Vorschlag für EU Inc. vor
01.04.2026
-
Die geplante EU Inc. – Eine neue europäische Rechtsform für Start-ups und innovative Unternehmen
23.03.2026
-
Reservierungsbitte für Hotelzimmer ist ohne Preisangabe unverbindlich
19.03.2026