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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)



Gesellschaftsrecht

Risiko der strengen Ausfallhaftung beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Kommt ein Gesellschafter einer GmbH seiner Einlageverpflichtung nicht nach, regelt das GmbH-Gesetz detailliert, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapitalaufbringung von der Gesellschaft zu treffen sind. Das letzte der Gesellschaft im Rahmen des sog. Kaduzierungsverfahrens zur Verfügung stehende Mittel stellt dabei die Ausfallhaftung der „übrigen Gesellschafter“ nach § 24 GmbHG dar. Der BGH hat dieses – häufig übersehene – Rechtsinstitut nun auch auf Gesellschafter angewendet, die ihre Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben.





GmbH

Zur Anwendbarkeit des Sachmängelgewährleistungsrechts beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts von Sachmängeln beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen auch bei Anwendung des „neuen“ Kaufrechts bestätigt: Der Kauf von Gesellschaftsanteilen ist danach grundsätzlich kein Sachkauf, sondern ein Rechtskauf. Die Gewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB sind im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens aber dann ausnahmsweise anzuwenden, wenn Gegenstand des Kaufvertrags der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile und damit das Unternehmens selbst ist.





Umwandlungsgesetz

Anerkennung der Beurkundung einer Verschmelzung durch einen Schweizer Notar

Die Beurkundung einer Verschmelzung von zwei deutschen GmbHs durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt jedenfalls dann die Anforderungen der notariellen Beurkundung der Verschmelzungsbeschlüsse und des Verschmelzungsvertrags nach §§ 6, 13 UmwG, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.


GmbH

Nichtigkeit eines Anteilseinziehungsbeschlusses: Stille Reserven für Abfindungszahlung irrelevant

Für GmbHs bestehen strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung. Diese gelten auch für Abfindungszahlungen infolge der Einziehung von Geschäftsanteilen. So ist die Zahlung eines Einziehungsentgelts an Gesellschafter gemäß §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3 GmbHG unzulässig, wenn die entsprechenden Beträge nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden können. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Abfindungszahlung ermöglichen würde. Denn die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven kann nicht mit der Verfügbarkeit von ungebundenem Vermögen gleichgesetzt werden.



Treuepflicht in der GmbH

Formell ordnungsgemäße Ladung zur Gesellschafterversammlung kann unwirksam sein

Das GmbHG stellt in § 51 für Form, Frist und Inhalt von Ladungen zu Gesellschafterversammlungen bestimmte Voraussetzungen auf. Geregelt ist u.a. eine mindestens 1-wöchige Ladungsfrist. In der Satzung können diese Voraussetzungen teilweise abweichend geregelt werden. Eine den Anforderungen widersprechende Ladung ist unwirksam, daraufhin gefasste Beschlüsse u.U. nichtig. Trotz Einhaltung aller Vorgaben kann aber auch die Art und Weise der Ladung rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.


GmbH-Geschäftsführer

Haftet man trotz Abgeltungsklausel?

Überschreitet ein Geschäftsführer seine im Anstellungsvertrag konkret festgelegte interne Geschäftsführungsbefugnis und verschweigt er diesen Missbrauch gegenüber der Gesellschaft arglistig, so haftet der Geschäftsführer für daraus entstandene Schäden. Das gilt auch dann, wenn in seinem Aufhebungsvertrag eine Abgeltungsklausel vorgesehen ist. Ob der entsprechende Missbrauch der Geschäftsführungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft lag, ist ohne Belang. 


GmbH

Keine gemeinsame Versicherung der Geschäftsführer bei Anmeldung ihrer Bestellung zum Handelsregister

Die Versicherung eines GmbH-Geschäftsführers, dass seiner Bestellung keine Bestellungshindernisse durch ein Berufsverbot und eine rechtskräftige Verurteilung wegen bestimmter Straftaten entgegenstehen, ist von jedem Geschäftsführer einzeln für sich abzugeben. Eine gemeinsam von zwei Geschäftsführern abgegebene Versicherung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.








Gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

Kein Zurückbehaltungsrecht gegen Ansprüche der GmbH aus Treuepflichtverletzung

Das OLG München hat eine Reihe von Fragen zu Rechten und Pflichten von GmbH-Gesellschaftern entschieden. Es stellte u.a. klar, dass gegen die Treuepflicht verstoßenden GmbH-Gesellschaftern das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten gegen Herausgabeansprüche der Gesellschaft untersagt ist. Für die hieran anknüpfende, auf Herausgabe gerichtete Klage der Gesellschaft bedarf es zudem keines separaten Gesellschafterbeschlusses i. S. des  § 46 Nr. 8 GmbHG. Entschieden wurde auch, dass eine Erbengemeinschaft Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 51a GmbHG nur gemeinschaftlich ausüben kann.








GmbH

Heilung bei Mängeln einer Kapitalerhöhung

Formelle Mängel im Rahmen der Kapitalerhöhung können durch die Eintragung in das Handelsregister geheilt werden. Das gilt auch, wenn die Kapitalerhöhung beim Bundeskartellamt hätte angemeldet werden müssen, aber nicht angemeldet wurde. Durch die Einstellung des Entflechtungsverfahrens kann die auch unter § 41 Abs. 1 GWB in Fassung der 7. GWB-Novelle geltende schwebende Unwirksamkeit des Zusammenschlusses rückwirkend geheilt werden






Praxis-Tipp

Übergabe von GmbH-Anteilen gegen Versorgungsleistungen

Als Sonderausgaben abziehbar sind lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Korrespondierend dazu muss der Übergeber die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern. Fraglich war, ob der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit komplett aufgeben muss, oder ob es ausreicht, wenn auch der Übernehmer Geschäftsführer wird, damit von einer derart begünstigten Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ausgegangen werden kann.