GmbH als Mitunternehmerin ist schädlich für Freiberuflichkeit

Sachverhalt: Laut Finanzamt erfüllen nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs
Eine KG ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär der KG ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH, eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft. Die KG erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche Einkünfte. Das Finanzamt ging hingegen von gewerblichen Einkünften aus, da nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
Entscheidung: Wenn ein einziger Gesellschafter keinen freien Beruf ausübt, ist die Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb zu werten
Dieser Wertung folgt das Finanzgericht. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft stellt nur dann die Ausübung eines freien Berufes i. S. v. § 18 EStG dar, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt auch nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, ist die Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb zu werten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dies ist nach § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG zu den freiberuflichen Einkünften entsprechend anzuwenden. Da die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers entscheidend ist und der Kapitaleinsatz nur untergeordnete Bedeutung hat, gilt eine personenbezogene Auslegung.
Der Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter bzw. Organe die erforderliche Qualifikation haben. Auch ist es ohne steuerrechtliche Auswirkung, ob die GmbH als Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist. Die KG erzielt damit insgesamt gewerbliche Einkünfte ‒ die sog. Abfärbewirkung.
Praxis-Hinweis: Revision wurde nicht zugelassen – Nichtzulassungsbeschwerde ist eingelegt
Das Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung (beispielhaft BFH, Urteil v. 4.7.2007, VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53; BFH, Urteil v. 8.4.2008, VIII R 73/05, BStBl 2008 II S. 681 und Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 19.4.2004, 1 BvR 549/04). Eine Revision hat das Finanzgericht folglich nicht zugelassen; hiergegen ist bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BFH, Az.: VIII B 16/16).
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