Erweiterte Grundstückskürzung trotz Halten von GmbH-Beteiligungen
Die A GmbH & Co. KG vermietete ein Betriebsgrundstück an die Z GmbH & Co. KG, mit der sie über die Y GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden war. Die A GmbH & Co. KG beantragte im Rahmen einer Betriebsprüfung die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das wurde vom Finanzamt abgelehnt. Die Anteile an der Y GmbH, die unstrittig zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten gehören, würden der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz entgegenstehen.
Halten von GmbH-Beteiligung
Das sieht das Finanzgericht anders. Eine erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Das Halten einer GmbH-Beteiligung führt für sich genommen jedoch grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch kann das Halten einer GmbH-Beteiligung nicht einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt werden.
Unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen
Die originär durch die Kommanditisten erzielten Einkünfte aus dem Halten der GmbH-Beteiligung sind als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu werten. Die Umqualifizierung der Einkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Ebene der Gesellschaft führt nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung, da die Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach keine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Zudem war im Streitfall noch fraglich, ob die Voraussetzungen für eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung vorliegen. Das hat das Finanzgericht verneint, da der an der A GmbH & Co. KG nicht beteiligten Y GmbH eine Abschirmwirkung zukommt, die zu einem Durchgriffsverbot führt.
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, welche mittlerweile auch beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Az. beim BFH IV R 7/18). Damit kann sich der Bundesfinanzhof abschließend mit der Fragestellung zum Halten von GmbH-Beteiligungen und der Reichweite des Durchgriffsverbots für die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung befassen.
Hessisches FG, Urteil v. 24.1.2018, 8 K 2233/15, Haufe Index 11638433
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
308
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
304
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
190
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
181
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
168
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1471
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026