Veräußerungspreis bei Forderungsabtretung als Leistung an Erfüllungsstatt

Sachverhalt: Kaufpreis wurde teilweise durch Abtretung von Forderungen entrichtet
Die Klägerin hielt bis 2008 Anteile an einer GmbH, deren Geschäftsführer sie selbst und ihr Bruder waren. In 2008 verkaufte sie die Anteile zum 31.12.2008 an die GmbH. Der Kaufpreis war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen Forderungen, durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo auf dem bei der GmbH für die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags auf ihr Konto. Die abgetretenen Forderungen bestanden gegenüber der C, einer Auslandsgesellschaft, an der die Klägerin und ihr Bruder beteiligt und ihr späterer Ehemann als Managing Director beschäftigt war. Im Rahmen der Veranlagung machte die Klägerin geltend, dass die Forderungen gegen die C uneinbringlich seien und der Veräußerungsgewinn zu kürzen sei. In 2010 bestätigte die C, dass wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgt seien. Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Forderungen erst in 2010 eingetreten sei, sodass diese nicht zu berücksichtigen seien. Mit ihrer Klage macht die Klägerin u. a. geltend, dass das Finanzamt von einem zu hohen Veräußerungspreis ausgehe. Bestehe die Gegenleistung für die Gesellschaftsanteile in Sachen oder Rechten (Tausch), so sei als Veräußerungspreis der gemeine Wert der empfangenen Wirtschaftsgüter am Bewertungsstichtag anzusetzen.
Entscheidung: Kapitalforderungen sind regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen
Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn zutreffend berechnet. Die Klägerin hat als Gegenleistung für die Übertragung eine Geldforderung über EUR erhalten und die Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Die Gegenleistung besteht also nicht in einem Tausch. Kapitalforderungen sind mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderung gegen die GmbH im Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder im Zeitpunkt ihrer Erfüllung einen höheren oder niedrigeren Wert besaß, bieten weder der Vortrag der Beteiligten noch der Inhalt der Akten. Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile an der GmbH zum 31.12.2008 wertlos waren oder später, etwa im Jahr 2010, uneinbringlich wurden, kommt es somit nicht an.
Praxishinweis: BFH muss entscheiden
Das Finanzgericht stellt ausschließlich auf die Werthaltigkeit der Forderung gegenüber der Käuferin ab. Die Frage, ob die abgetretene Forderung einen niedrigeren Wert aufweist, ist damit für das Finanzgericht irrelevant. Über die Rechtsfrage wird der BFH entscheiden müssen. Unter dem Az. IX R 7/16 ist die Revision gegen das vorliegende Urteil anhängig.
Hessisches FG, Urteil v. 28.1.2016, 10 K 2572/12
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