Haftung des Geschäftsführers bei unzulässigem Hin- und Herzahlen
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter einer GmbH klagte gegen die ehemalige Alleingeschäftsführerin der GmbH auf Zahlung von Schadensersatz. Bei einer Kapitalerhöhung im Mai 2009 wurde das Stammkapital der GmbH um 75.000 Euro erhöht. Die alleinige Gesellschafterin der GmbH überwies daraufhin im Juni 2009 75.000 Euro an die GmbH. Nur einen Tag später überwies die GmbH 10.000 Euro an die Gesellschafterin zurück. Durch Gesellschafterbeschluss vom 08. Februar 2010 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um weitere 400.000 Euro erhöht, woraufhin die Gesellschafterin ein paar Tage später 400.000 Euro an die GmbH überwies. Schon vor der Beschlussfassung kam es zu Zahlungen zwischen der GmbH und ihrer Gesellschafterin: bereits am 19. Januar 2010 überwies die GmbH 450.000 Euro an die Gesellschafterin, am 22. Januar 2010 überwies die Gesellschafterin 400.000 Euro an die GmbH, am 11. Februar 2010 wiederum überwies die GmbH an die Gesellschafterin 400.000 Euro. Die Beklagte versicherte bei der Anmeldung der beiden Kapitalerhöhungen zum Handelsregister, dass die jeweilige Einlage in voller Höhe eingezahlt worden sei und zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz wegen falscher Angaben bei der Registeranmeldung. Denn die Beklagte habe die Kapitalerhöhung angemeldet, obwohl die Einlagen aufgrund Hin- und Herzahlens nicht bewirkt gewesen seien.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 28.12.2017 – 6 U 87/15
Das OLG Brandenburg bestätigte das Urteil. Das LG habe die Beklagte nach §§ 57 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 9a Abs. 1 GmbHG zu Recht wegen falscher Angaben bei der Registeranmeldung der Kapitalerhöhungen verurteilt. Eine Einlagenzahlung sei nur dann bewirkt, wenn sie dem Gesellschaftsvermögen endgültig zugeflossen sei, dem Geschäftsführer also zur freien Verfügung stehe. Beim Hin- und Herzahlen werde vermutet, dass die Leistung nicht zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden habe. Ein Hin- und Herzahlen werde immer dann angenommen, wenn die Einlage oder ein Teil hiervon in einem engen zeitlichen Zusammenhang an den Gesellschafter zurückgezahlt werde und die dadurch bewirkte Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln vorher so vereinbart gewesen sei. Eine Umgehung durch Hin- und Herzahlen liege auch dann vor, wenn die Rückzahlung ratenweise erbracht werde oder wenn zuerst ein Betrag von der Gesellschaft an den Gesellschafter gezahlt werde und dieser dann zurück erbracht werde. Der zeitliche Zusammenhang der Zahlungen begründe dabei bereits schon die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln abgesprochen gewesen sei.
Bezüglich der ersten Kapitalerhöhung um 75.000 Euro sei die Angabe der Beklagten zur Einzahlung und Verfügbarkeit jedenfalls bezüglich eines Teilbetrags in Höhe von 10.000 Euro unrichtig gewesen. Aufgrund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Einlageleistung und der Zahlung von 10.000 Euro an die Gesellschafterin – die Zahlungen erfolgten mit nur einem Tag Abstand – sei zu vermuten, dass der Einlagebetrag nicht endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden habe und dass das Hin- und Herzahlen auf einer vorherigen Absprache beruhe. Auch die gegenüber dem Registergericht abgegebene Erklärung über die Einzahlung und Verfügbarkeit des um 400.000 Euro erhöhten Stammkapitals sei falsch. Die festgestellten Zahlungsvorgänge zwischen der GmbH und ihrer Gesellschafterin erfolgten in einem Zeitraum von nicht einmal einem Monat. Dieser kurze Zeitraum sei ein aussagekräftiges Indiz für ein abgesprochenes Hin- und Herzahlen im Sinne eines unzulässigen Umgehungsgeschäftes. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.
Anmerkung
Der Geschäftsführer muss bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung gemäß § 57 Abs. 2 GmbHG versichern, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind und sich zu seiner endgültigen freien Verfügung befinden. Im Fall des Hin- und Herzahlens gilt die Einlageschuld grundsätzlich als nicht getilgt. Eine Ausnahme besteht nach § 19 Abs. 5 GmbHG dann, wenn das Hin- und Herzahlen vor der Einlageleistung vereinbart wurde, dem Registergericht gegenüber offen gelegt wird und der Zahlung der Gesellschaft ein vollwertiger Rückgewähranspruch gegenüber steht, der jederzeit fällig ist oder fällig gestellt werden kann.
Der Geschäftsführer sollte die Einlage daher nur dann an den Gesellschafter zurückzahlen, wenn sichergestellt ist, dass der entstehende Rückzahlungsanspruch vollwertig ist, jederzeit fällig ist oder zumindest durch fristlose Kündigung jederzeit fällig werden kann und das Hin- und Herzahlen in der Anmeldung zum Handelsregister offengelegt wurde.
Daneben empfiehlt es sich, Hin- und Herzahlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu vermeiden. Denn solche Zahlungen begründet die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln so zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern abgesprochen war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang wird in der Regel bei einem Zeitraum bis zu sechs Monaten bejaht. Auf die Reihenfolge der wechselseitigen Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter kommt es dabei nicht an.
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