Ordnungsgemäße Erbringung der Einlage und deren Nachweis
Hintergrund: Insolvenzverwalter verlangt Einlagenleistung erneut
So verlangte der Insolvenzverwalter einer GmbH von dem Gesellschafter, seine Einlageschuld (noch einmal) zu erbringen. Dabei war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Gesellschafter eine Zahlung auf die Stammeinlage an die GmbH geleistet hatte. Allerdings war diese für einen Zeitraum von 2,5 Jahren in der Handkasse der GmbH verblieben, ohne dass der Gesellschafter nachweisen konnte, dass es hierfür einen in dem Geschäftsbetrieb liegenden Grund gegeben hatte. Der Insolvenzverwalter machte geltend, dass der Gesellschafter die Zahlung nicht „zur freien Verfügung der Gesellschaft“ geleistet habe und die Einlagenschuld somit nicht erfüllt worden sei.
Zweifel an der freien Verfügbarkeit der Einlage (Urteil des OLG Thüringen v. 19.04.2017, Az. 2 U 18/15)
Das OLG Thüringen gab dem Insolvenzverwalter im Grundsatz recht: Wird die Zahlung auf die Stammeinlagezahlung von dem Geschäftskonto in die Handkasse überführt und dort über mehrere Jahre hinweg belassen, führe dies zu erheblichen Zweifeln an der freien Verfügbarkeit der geleisteten Einlage für den Geschäftsbetrieb der GmbH.
Allerdings könne der Gesellschafter in einem solchen Fall immer den Nachweis führen, dass seine Zahlung in der Handkasse auch verwendet worden sei. Diesen Nachweis könne der Gesellschafter durch das Zeugnis eines für die Gesellschaft beauftragten Steuerberaters führen.
Einlage geleistet und frei verfügbar? Beweislast beim Gesellschafter
Das Urteil des OLG Thüringen verdeutlicht, welche Anforderungen von einem GmbH-Gesellschafter zu erfüllen sind, um den Nachweis der Einlageleistung führen zu können.
Dabei hat der BGH schon früher klargestellt, dass der Gesellschafter, der die Einlage zu leisten hat, die Erfüllung der Einlageschuld im Zweifel beweisen muss (vgl. BGH II ZR 142/12). Hierzu kann er Zahlungsbelege oder Kontounterlagen vorlegen, aber auch sämtliche sonstige nach der Zivilprozessordnung zulässige Beweismittel nutzen, z.B. Zeugenaussagen.
In dem entschiedenen Fall war zwar die Zahlung unstreitig, aber die vom Gesetz geforderte „freie Verfügbarkeit“ der Einlagen wurde vom Gericht bezweifelt. Die bislang veröffentlichten Leitsätze geben keine Angaben dazu, welche Gründe für ein Belassen in der Handkasse sprechen könnten. Solange kein Bedarf bestand, das Kapital auch zu nutzen, dürfte eine freie Verfügbarkeit auch in dieser Situation zu bejahen sein.
Der sicherste Weg bleibt, dass Gesellschafter die Stammeinlagen auf ein Konto der GmbH überweisen, das nicht im Minus geführt sein sollte (da bei Überschreiten des Kreditrahmens die Bank und nicht die Gesellschaft über das Geld verfügen kann). Jeder Gesellschafter sollte daher die Einzahlung seiner Einlage gründlich dokumentieren und die Belege lange (mindestens 10 Jahre, besser noch länger) aufbewahren, um das Risiko einer wiederholten Inanspruchnahme so gering wie möglich zu halten.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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