Hin- und Herzahlen der Einlage führt zu Rückzahlungsansprüchen
Hintergrund
Der Beklagte gründete am 2.5.2002 die später insolvente GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Den Betrag von 25.000 EUR zahlt er am 205.2002 auf das Geschäftskonto der GmbH. Am 7.5.2002 wurde der Betrag von 25.000 EUR von der GmbH an eine weitere, ebenfalls dem Beklagten gehörende GmbH überwiesen. Die am 2.5.2002 gegründete GmbH meldete am 10.3.2011 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter verlangte von dem Beklagten die Rückzahlung von 25.000 EUR. Hiergegen wehrt sich der Beklagte mit dem Argument, das Kapital sei eingezahlt worden.
OLG Hamm, Urteil v. 11.2.2014, 27 U 110/13
Das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Schon aufgrund der zeitlichen Abfolge sei davon auszugehen, dass die 25.000 EUR nicht zur freien Verfügung der Geschäftsführer gestanden hätten. Die Einlage sei nicht gemäß § 19 Abs. 1 GmbHG „geleistet“ worden.
Anmerkung
Das Urteil des OLG Hamm verwundert nicht. Die Rechtsprechung des BGH zum sogenannten Hin- und Herzahlen ist eindeutig und stellt ebenfalls – wie das OLG Hamm zitiert – darauf ab, ob die Rückzahlung in zeitlichem engem Zusammenhang erfolgte. Die Rückzahlung muss nicht direkt an den Gesellschafter erfolgen, es reicht eine Rückzahlung an nahestehende Personen aus. Der zeitliche Zusammenhang begründet zwar nur eine Vermutung für eine unerlaubte Rückzahlung, die unter Umständen widerlegt werden kann. Das war vorliegend – wie so oft - allerdings nicht möglich, so dass die Einlage zutreffend als nicht geleistet bewertet wurde.
Praxistipp
Gründer von GmbHs und UGs werden durch dieses Urteil noch einmal darauf hingewiesen, dass jedwede Art von (direkte oder indirekte) Rückzahlungen der Einlage gefährlich sind. Erst nach Ablauf von ca. sechs bis zwölf Monaten ab Gründung ist diese Gefahr in der Praxis gebannt. Ausnahmen können beispielsweise für angemessene Löhne und Drittgeschäfte gemacht werden.
Erfolgt die Rückzahlung beispielsweise im Wege eines Darlehens an die Muttergesellschaft, gilt § 19 Abs. 5 GmbHG: Der Gesellschafter ist dann nur von der Einlagepflicht befreit, wenn der Rückgewähranspruch vollwertig ist und die Rückzahlung dem Registergericht gegenüber offengelegt wurde. Das ist eingehend zu dokumentieren und ebenfalls streitanfällig. Eine solche Konstellation war vorliegend offenbar nicht gegeben.
Soweit möglich, sollte immer das Geld bar eingezahlt werden und von diesem Konto sollten zunächst möglichst keine Zahlungen an Gesellschafter oder diesen nahestehenden Personen gemacht werden.
Rechtsanwälte Dr. Hendrik Thies, Dr. Jan Henning Martens; Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg.
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