Schulschwimmen: Kommunale GmbH kann keine Verluste verrechnen

Das FG Münster hat entschieden, dass eine kommunale GmbH die Verluste aus dem Schulschwimmen nicht mit positiven Einkünften aus anderen Bereichen verrechnen kann.

In dem Urteilsfall stellte die kommunale GmbH ihre Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Hier entstand jedoch ein Verlust, da die Kosten für den Schwimmunterricht das von der Stadt bezahlte Entgelt überstiegen. Das FG Münster stellte klar, dass dieser Verlust nicht mit positiven Einkünften anderer Bereiche verrechnet werden kann.

FG Münster, Urteil v. 26.4.2017, 9 K 3847/15 K,F, veröffentlicht am 15.8.2017

Schlagworte zum Thema:  Verlust, GmbH, Körperschaftsteuer