Kommunale GmbH kann keine Verluste aus dem Schulschwimmen verrechnen

In dem Urteilsfall stellte die kommunale GmbH ihre Bäder auch der Stadt zur Verfügung, um den Schülern der kommunalen Schulen Schwimmunterricht zu erteilen. Hier entstand jedoch ein Verlust, da die Kosten für den Schwimmunterricht das von der Stadt bezahlte Entgelt überstiegen. Das FG Münster stellte klar, dass dieser Verlust nicht mit positiven Einkünften anderer Bereiche verrechnet werden kann.
FG Münster, Urteil v. 26.4.2017, 9 K 3847/15 K,F, veröffentlicht am 15.8.2017
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