Übersehen einer Einzahlung in die Kapitalrücklage als offenbare Unrichtigkeit
Keine Eintragung in der Erklärung
Die Klägerin ‑ eine GmbH – wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für 2007 in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben ist, den Betrag von 0 EUR aus. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Allerdings war aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.
Finanzamz veranlagt erklärungsgemäß
Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto vor und auch nach Durchführung einer Außenprüfung erklärungsgemäß mit 0 EUR fest. In der Folge beantragte die Klägerin erfolglos, den Bescheid nach § 129 AO dahingehend zu korrigieren, dass der in die Kapitalrücklage eingezahlte Betrag im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen wird.
Fehler war offensichtlich
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt rechtswidrig war, da die Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt sind.
Danach kann das Finanzamt Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Derartige Fehler können auch dann „beim Erlass des Verwaltungsakts“ unterlaufen, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.
Die Unrichtigkeit ergibt sich vorliegend aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin, denn der Betrag wäre dort zu erfassen gewesen. Sie ist auch offenbar, weil der Fehler war für jeden unvoreingenommen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Die Klägerin hatte mit der Feststellungs- und Körperschaftsteuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Damit lag auf der Hand, dass das steuerliche Einlagekonto auch diesen Betrag ausweisen musste.
Kein Rechtsirrtum
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung ausgeschlossen werden können. § 129 AO ist demgegenüber nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Übertragungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016, 10 K 10320/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
380
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
222
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
157
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
127
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
99
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
96
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
95
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
89
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
87
-
Unterlassene Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
14.07.2026
-
Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
13.07.2026
-
Entfallen der Grenzgängereigenschaft bei Überschreiten der Nichtrückkehrtage
13.07.2026
-
Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG
13.07.2026
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026