Übersehen einer Einzahlung in die Kapitalrücklage als offenbare Unrichtigkeit
Keine Eintragung in der Erklärung
Die Klägerin ‑ eine GmbH – wies in der Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für 2007 in Zeile 5, in der die Höhe des steuerlichen Einlagekontos anzugeben ist, den Betrag von 0 EUR aus. In Zeile 32, in der die im Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen aufzuführen sind, fand sich kein Eintrag. Auch die Zeilen 33 und 34 der Körperschaftsteuererklärung wiesen keine Beträge aus. Allerdings war aus der Bilanz und dem erläuternden Bericht eine Kapitalrücklage von 962.400 EUR ersichtlich.
Finanzamz veranlagt erklärungsgemäß
Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto vor und auch nach Durchführung einer Außenprüfung erklärungsgemäß mit 0 EUR fest. In der Folge beantragte die Klägerin erfolglos, den Bescheid nach § 129 AO dahingehend zu korrigieren, dass der in die Kapitalrücklage eingezahlte Betrag im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen wird.
Fehler war offensichtlich
Das Finanzgericht entscheidet, dass die Ablehnung der Berichtigung des Feststellungsbescheids durch das Finanzamt rechtswidrig war, da die Voraussetzungen des § 129 AO erfüllt sind.
Danach kann das Finanzamt Schreib- und Rechenfehler sowie ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Derartige Fehler können auch dann „beim Erlass des Verwaltungsakts“ unterlaufen, wenn das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit der Feststellungserklärung als eigene übernimmt.
Die Unrichtigkeit ergibt sich vorliegend aus der Nichterfassung des Betrags von 962.400 EUR im steuerlichen Einlagekonto durch die Klägerin, denn der Betrag wäre dort zu erfassen gewesen. Sie ist auch offenbar, weil der Fehler war für jeden unvoreingenommen Dritten durchschaubar, eindeutig und augenfällig ist. Die Klägerin hatte mit der Feststellungs- und Körperschaftsteuererklärung auch die Bilanz nebst erläuterndem Bericht eingereicht. Damit lag auf der Hand, dass das steuerliche Einlagekonto auch diesen Betrag ausweisen musste.
Kein Rechtsirrtum
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt nur vor, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls die Möglichkeit eines Rechtsirrtums oder einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung ausgeschlossen werden können. § 129 AO ist demgegenüber nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Übertragungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.10.2016, 10 K 10320/15
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