Rechtsprechungsübersicht : Wichtige GmbH-Urteile in 2016

Die Rechtsprechung zur GmbH ist immer im Fluss: Hier eine Übersicht wichtiger GmbH-Entscheidungen oder für GmbH’s wichtiger Beschlüsse und Urteile zu Einlagen, Haftung, Altersvorsorge, Beschlüssen, Steuerfragen und übergreifenden Themen im zurückliegenden Jahr.

Abberufung: GmbH-Gesellschafter sind verpflichtet, einer Abberufung von Geschäftsführern zuzustimmen, wenn der Verbleib der Geschäftsführer in der GmbH für die Gesellschaft unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn in der Person des Geschäftsführers wichtige Gründe für die Abberufung vorliegen (OLG Hamm, Urteil v. 25.07.2016, 8 U 161/15).

Einwurf-Einschreiben: Einschreiben mit Rückschein sind in GmbH-Angelegenheiten wie Ladung zur GV, Ausschlussdrohung usw.) nicht mehr nötig. Der BGH hat das Einwurf-Einschreiben grundsätzlich als Zustellungsform zugelassen und aufgewertet (BGH, Urteil vom 27.9.2016, II ZR 299/15)

Geschäftsführer-Sorgfaltspflicht: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, das unternehmerische Handeln auf eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stützen, alle verfügbaren Informationsquellen auszuschöpfen und aufgrund dessen die Vor- und Nachteile der  bestehenden Handlungsmöglichkeiten sorgfältig abzuschätzen und erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Orientiert sich der Geschäftsführer bei seiner Entscheidung z. B. an einer Machbarkeitsstudie, die 3 ½ Jahre alt ist und die bei den zu erwartenden Besucherzahlen deutlich von den tatsächlich erreichten Besucherzahlen abweicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen (OLG Schleswig, Urteil v. 17.2.2016, 9 U 58/15)

Inkongruente Gewinnausschüttung: Wird der Gewinn abweichend vom Anspruch aus dem Geschäftsanteil ausgeschüttet, muss das Finanzamt mitziehen: Wird eine inkongruente Gewinnausschüttung durch alle Gesellschafter einstimmig beschlossen, dann setzt deren steuerliche Anerkennung nicht zwingend voraus, dass der Gesellschaftsvertrag einen von der gesetzlichen Grundregel der Kongruenz abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel vorsieht (FG Köln, Urteil vom 14.9.2016, 9 K 1560/14).

Insolvenzhaftung: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet auch dann für Zahlungen der Gesellschaft nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er die Erkenntnisse über den Eintritt eines Insolvenzgrundes nur als Geschäftsführer der an der Gesellschaft beteiligten Muttergesellschaft gewonnen hat (OLG Düsseldorf v. 16.06.2016, I-6 U 20/15.

Leiharbeitnehmer: Laut Drittelbeteiligungsgesetz muss eine GmbH wie eine Aktiengesellschaft einen Aufsichtsrat bestellen (und entsprechend mit Arbeitnehmervertretern besetzen), wenn sie in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Leiharbeitnehmer zählen dabei nicht mit (SG Saarbrücken, Beschuss vom  2.3.2016, 4 W 1/15).

Pensionszusage: Der BFH bestätigt die 10-jährige Erdienensfrist – wer keine 10 Jahre mehr bis zum Ausscheiden hat, hat keine Chance eine Pensionszusage zu vereinbaren oder eine bestehende Aufzustocken (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15)

Pflichtversicherung: Sobald der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer vertragliche Mitspracherechte (Veto) hat, ist ihm der Zugang zur gesetzlichen Rente verwehrt (SG Reutlingen, Urteil vom 28.6.2016, S 8 R 1775/14).

Resteinlagenschuld:  Die Zahlung auf die Resteinlagenschuld muss dem Vermögen der Gesellschaft vollwertig, unbeschränkt und definitiv zufließen. Für diese Tatsachen trägt der einlagepflichtige Gesellschafter die Beweislast. Der bloße Nachweis des Mittelzuflusses ist nicht ausreichend (OLG München v. 12.10.2016, 7 U 1983/16).

Satzungsverstoß: Schafft ein GmbH-Gesellschaftsbeschluss Folgen, die dauerhaft gegen die Satzung verstoßen, ist der Beschluss unwirksam. Das gilt nur dann nicht, wenn der Beschluss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen oder mit Wirksamwerden des Beschlusses die Satzung entsprechend geändert wurde (OLG Düsseldorf v. 23.09.2016, I-3 Wx 130/15).

Stimmverhalten: Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebietet zwar, sich bei der Stimmabgabe von den Interessen der GmbH leiten zu lassen. Wie die Interessen der Gesellschaft am besten zu wahren sind, haben aber grundsätzlich die Gesellschafter zu beurteilen; auch einer objektiv vernünftigen Maßnahme muss ein Gesellschafter daher nicht zustimmen, solange dadurch nicht die Existenz der Gesellschaft bedroht wird. Die Rechtsprechung kann seine Entscheidung regelmäßig nicht überprüfen und ist auf die Korrektur von Härtefällen beschränkt (BGH, Urteil v. 12.04.2016, II ZR 275/14.

Strohmann-Geschäftsführerhaftung: Ein lediglich aus formalen Gründen eingesetzter Geschäftsführer einer GmbH, der tatsächlich die Geschäfte der GmbH nicht führt, haftet strafrechtlich dennoch in vollem Umfange für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (BGH, Beschluss v. 13.10.2016, 3 Str 352/16).

Versammlungsleitung: Eine Gesellschafterversammlung darf nur abgebrochen werden, wenn es dafür einen Beschluss oder einen besonderen sachlichen Grund gibt (OLG Hamburg, Urteil vom 22.1.2016, 11 U 287/14).

Wohnen in der GmbH-Immobilie: Der Geschäftsführer muss mindestens eine Miete zahlen, die die Kosten der GmbH für den Kauf und die Unterhaltung der Immobilie deckt und zusätzlich einen angemessenen Gewinnaufschlag bringt (BFH, Urteil vom 27.7.2017, I R 12/15).

Schlagworte zum Thema:  GmbH, GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter