Einkommensteuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung
Hintergrund: Ausschüttung an nur 2 der 3 Gesellschafter
Der Kläger war gemeinsam mit seinen beiden Schwestern einer von drei (nahezu) gleichberechtigten Gesellschaftern der D-GmbH, sowie der alleinige Gesellschafter der D1-GmbH. Ende 2007 beschlossen die Gesellschafter der D-GmbH einstimmig zwei Gewinnausschüttungen über insgesamt 380.000 EUR nur an die beiden Schwestern. Wenige Monate später veräußerten die Schwestern ihre Gesellschaftsanteile an der D-GmbH an die D1-GmbH. Der Verkauf erfolgte „unter Berücksichtigung der erfolgten Gewinnausschüttungen“ (nahezu) zum Nennwert.
Das Finanzamt erkannte die inkongruente Ausschüttung nicht an, d.h. rechnete ein Drittel der beiden Gewinnausschüttungen (die nur an die beiden Schwestern des Klägers geflossen waren) dem zu versteuernden Einkommen des Klägers zu. Zur Begründung verwies die Behörde auf ein BMF-Schreiben (BMF-Schreiben v. 17. Dezember 2013, BStBl. I 2014, 63) wonach eine inkongruente Gewinnausschüttung nur anerkannt werden könne, wenn der Gesellschaftsvertrag entweder vorsehe, dass die Gewinnverteilung nicht nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile erfolgen solle oder aber eine Öffnungsklausel dahingehend enthalte, dass der Gewinnverteilungsschlüssel jährlich durch Beschluss geändert werden könne. Beides sei – was zutrifft – bei der D-GmbH aber nicht der Fall.
Urteil des FG Köln v. 14.09.2016 - 9 K 1560/14
Das FG Köln entschied zugunsten des Klägers. Die Finanzverwaltung übersehe, dass auch wenn der Gesellschaftsvertrag keinen vom Gesetz abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel und keine Öffnungsklausel vorsehe, der Beschluss vorliegend trotzdem wirksam sei. Denn auch ohne Satzungsänderung sei es den Gesellschaftern gesellschaftsrechtlich möglich, durch einstimmigen Beschluss den Verteilungsschlüssel für eine Gewinnausschüttung abweichend vom Gesellschaftsvertrag festzulegen. Allenfalls sei der Beschluss anfechtbar, nicht aber per se unwirksam. Eine – nach Auffassung der Finanzbehörde mögliche und zureichende – nachträgliche, rückwirkende Satzungsänderung zu verlangen, sei bei einem einstimmigen Beschluss „eine nicht erforderliche Förmelei“.
Anmerkung
Das Ergebnis des FG Köln überzeugt. Denn grundsätzlich sind gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtlich wirksame inkongruente Gewinnausschüttungen einkommensteuerlich anzuerkennen. Dies hat seinen Grund in der gebotenen Gleichbehandlung mit verdeckten Gewinnausschüttungen. Denn verdeckte Gewinnausschüttungen erfolgen häufig disquotal, ohne dass vertreten wird, die verdeckte Gewinnausschüttung sei jeweils anteilig allen Gesellschaftern zuzurechnen. Es gibt keinen Grund, offene inkongruente Gewinnausschüttungen, die mit dem Gesellschaftsrecht im Einklang stehen, steuerlich hiervon abweichend zu behandeln. Wenn der ggfs. entgegen der Satzung gefasste Gewinnverteilungsbeschluss einstimmig gefasst wurde und auf eine inkongruente Gewinnausschüttung beschränkt ist, ist er gesellschaftsrechtlich wirksam und muss – vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs – auch die Grundlage der steuerlichen Beurteilung sein. Um Zweifelsfragen zu vermeiden, sollten Gesellschaftsverträge jedoch eine Öffnungsklausel vorsehen, dass die Gewinnverteilung von den Gesellschaftern auch – um Missbrauchsvorwürfe auszuschließen mit einstimmigem Beschluss - abweichend von der jeweils vorgesehenen Regelung beschlossen werden kann.
Rechtsanwälte Dr. Stefan Lammel, Dr. Oliver Wasmeier, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, Freiburg
Lesen Sie auch:
Ausgleichsansprüche bei verdeckter Gewinnausschüttung
Haftung von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Liquidation
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
8352
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
326
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3111
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
295
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
263
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
245
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
236
-
Probleme des Zugangsnachweises von rechtlichen Erklärungen
213
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
205
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
203
-
D&O im Dieselskandal: SdK klagt erneut – was der VW-Fall für die Praxis bedeutet
12.08.2026
-
Muss der Hersteller nach Vertragsende das Warenlager vom Distributor zurücknehmen?
07.08.2026
-
Bundesnetzagentur wird nationale Marktüberwachungsbehörde bei der KI-Aufsicht
16.07.2026
-
Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
15.07.2026
-
Produktkrise und Rückruf: Ein kompakter Leitfaden für Hersteller
14.07.2026
-
Anfechtung von D&O-Policen: Urteil beanstandet marktübliche Severability-Klauseln
09.07.2026
-
BGH zur Auslegung von Mehrheitsklauseln in Gesellschaftsverträgen
08.07.2026
-
China verschärft Korruptionsstrafrecht: Neue Risiken bei Handelsvertreter- und Agenturmodellen
17.06.2026
-
Beendigung einer GbR durch Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand
17.06.2026
-
Der Teufel ist Schleichwerbung – oder: was Meryl Streep mit dem Medienrecht zu tun hat
16.06.2026