Themenseite

Familienversicherung

Familienversicherung

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern bzw. Großeltern, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mitversichert (familienversichert) werden. Familienversicherte haben gegenüber der Krankenkasse eigene Leistungsansprüche.

Ehegatten, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Kinder und Kinder von familienversicherten Kindern können in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei beim Mitglied familienversichert werden, vorausgesetzt sie haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. 

Für Kinder gelten Besonderheiten, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist.

Altersgrenzen der Familienversicherung

Damit Kinder beitragsfrei mitversichert werden können, dürfen sie bestimmte Altersgrenzen nicht überschreiten. Generell besteht die beitragsfreie Familienversicherung bis zum 18. Lebensjahr. Bis zum 23. Lebensjahr können Kinder familienversichert sein, sofern sie nicht selbst arbeiten. Befinden sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (z.B. Studium) oder leisten Kinder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, ist die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr möglich. 

Familienversicherung: Einkommensgrenze beachten

Damit Familienangehörige beitragsfrei familienversichert werden können, darf das monatliches Einkommen – das sogenannte Gesamteinkommen – nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 535 Euro, 2024: 505 Euro) betragen. Da die Höhe der Bezugsgröße der Entwicklung der Durchschnittsentgelte der gesetzlichen Rentenversicherung folgt, ändert sie sich grds. jährlich. 



Gesetzliche Krankenversicherung

Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich

Rentner und Rentnerinnen dürfen sich grundsätzlich dazu entscheiden, nur einen Teil ihrer Rente auszahlen zu lassen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich passend dazu mit der Frage befasst, ob Rentner durch die nur vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln können.



Studentenjobs und Praktika

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Rechtsauslegung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studentenjobs geändert. Neu im Top-Thema haben wir für Sie das Kapitel "Werkstudentenprivileg - Ende bei Studienabschluss" ergänzt.

15











Auszubildende - Besonderheiten bei den "Neuen"

„Die Neuen sind da“ heißt es ab August wieder landesweit. Für viele junge Menschen beginnt das Arbeitsleben mit einer Berufsausbildung. Entgeltabrechner müssen die zahlreichen Besonderheiten dieses Personenkreises kennen. Und dies betrifft nicht nur die differenzierte Aufteilung der Beiträge. Was Sie beachten und wissen sollten, erfahren Sie in unserem Überblick.