Für Arbeitgeber und Schüler attraktiv: Ferienjobs

Viele Schüler jobben in den Ferien. Hierfür bietet sich die kurzfristige Beschäftigung an. Die kurzfristige Beschäftigung von Schülern ist sozialversicherungsfrei und somit für Arbeitgeber und Aushilfe gleichermaßen attraktiv . SV-Beiträge sind nämlich nicht zu zahlen.

Die kurzfristige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale zu melden. Sie ist nicht ganz kostenfrei, denn für den Arbeitgeber fallen geringe Abgaben an. Der Schüler ist zwar nicht über den Ferienjob krankenversichert, aber weiterhin über die Familienversicherung der Eltern abgesichert.

Kurzfristige Beschäftigung von Schülern

Bei der kurzfristigen Beschäftigung spielt die Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Dauer der Beschäftigung. Sie darf max. 3 Monate (Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen) bzw. 70 Arbeitstage (Arbeitswoche unter 5 Tagen) innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Ausgehend von 6 Wochen Sommerferien, dürfte diese Zeitgrenze nicht überschritten werden.
Achtung: Bereits in der Vergangenheit seit Jahresbeginn zurückgelegte kurzfristige Beschäftigungszeiten (Personengruppe 110) sind hierbei zu berücksichtigen. Unschädlich sind 450-Euro-Minijobs – diese werden auf die Zeitdauer nicht angerechnet.

Schüler oder Schulentlassener?

Die berufsmäßige Beschäftigung schließt eine kurzfristige Beschäftigung aus. Während Schüler aber grundsätzlich nicht berufsmäßig beschäftigt sind, verhält sich dies bei Schulentlassenen anders. Um eine berufsmäßige Beschäftigung auszuschließen, sollten Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Aushilfe tatsächlich noch in der Schulausbildung befindet. Die Eigenschaft als Schüler endet grds. mit dem Tag der Ausstellung des Abschluss-Zeugnisses.

Praxis-Tipp: Für die ordnungsgemäße versicherungsrechtliche Beurteilung einer Aushilfsbeschäftigung muss die Aushilfe u. a. nach dem Status (Schüler) und weiteren Beschäftigungen befragt werden. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden, der von der Aushilfe auszufüllen und dann zu den Entgeltunterlagen zu nehmen ist.

Meldungen und Abgaben bei Schülerbeschäftigung

Der Arbeitgeber muss eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden und im Beitragsnachweis-Verfahren lediglich

  • die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
  • die Umlage U2 (Mutterschaft) und
  • die Insolvenzgeldumlage

anzeigen und zahlen. Die Meldung zur Unfallversicherung hat gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu erfolgen.

Familienversicherung des Schülers bleibt bestehen

Schüler sind in der Regel über einen Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 405 EUR grds. zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Allerdings werden Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet und sind somit unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.

Verdienst des Schülers bis 450 EUR

Sofern das Arbeitsentgelt in dem Ferienjob regelmäßig nicht mehr als 450 EUR beträgt, kommt auch ein 450-EUR-Minijob in Frage. Kurzfristiger Minijob und 450-EUR-Minijob schließen sich gegenseitig nicht aus. Der Arbeitgeber bestimmt letztendlich die Beschäftigungsform. Allerdings ist der 450-EUR-Minijob beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber wird auch die Aushilfe mit einem geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung belastet, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Mehr zu den Pauschalbeiträgen lesen Sie hier.

Der Schüler bleibt auch während des 450-EUR-Minijobs familienversichert in der Krankenversicherung, weil dieser Verdienst durch den Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt wurde.