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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland / 1.6 Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

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Die Versicherungspflicht der nichtversicherten Personen setzt voraus, dass keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht.[1] Neben den verschiedenen vorrangigen Versicherungstatbeständen nach deutschem Recht (z. B. andere Versicherungspflichttatbestände, eine freiwillige Versicherung, Familienversicherung etc.) wäre auch ein Anspruch nach über- und zwischenstaatlichem Recht zulasten eines anderen Mitgliedstaats denkbar. Allerdings ist eine solche anderweitige Absicherung im Krankheitsfall faktisch nicht möglich. Sollte eine Person, die ihren Wohnort nach Deutschland verlegt, aufgrund kollisionsrechtlicher Regelungen nicht den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung unterliegen, dann wird sie in Deutschland auch nicht versicherungspflichtig. Es ist nicht möglich, dass eine Person, für die aufgrund des Wohnorts die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Leistungen zulasten eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen kann. Sollte eine solche Absicherung zu Unrecht bestehen, kann diese nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall angesehen werden.

 
Praxis-Beispiel

Anderweitige Absicherung im Krankheitsfall

Frau G bezieht eine französische und eine deutsche Rente und verlegt ihren Wohnort nach Deutschland. Für die Inanspruchnahme von Leistungen hat sie von ihrer Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung erhalten. Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit unterliegt Frau G den deutschen Rechtsvorschriften und muss in Deutschland krankenversichert werden. Die französische Krankenversicherung wird nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt.

[1] § 186 Abs. 11 SGB V.

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