Familienversicherung: Rückwirkende Aufhebung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Familienangehörige in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei mitversichert werden. In welchen Fällen kann die Familienversicherung durch die Krankenkasse rückwirkend aufgehoben werden? Mit dieser Frage hatte sich das Sozialgericht Düsseldorf auseinandergesetzt.

Geklagt hatte eine 78-jährige aus Wuppertal, die nicht damit einverstanden war, dass die Krankenkasse ihrer Familienversicherung rückwirkenden aufgehoben hat. 

Familienversicherung und Minijob ausgeübt

Die Klägerin war über ihren Ehemann familienversichert. Gleichzeitig war sie im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bei ihrem Ehemann beschäftigt. Das monatliche Entgelt lag bei 325 EUR. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging ihre Krankenkasse davon aus, dass die Klägerin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Laut Steuerbescheid hatte sie Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, gegenüber der Krankenkasse aber verschwiegen. 

Familienversicherung: Einkommensgrenze

Im Jahr 2011 lag die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung bei 365 EUR monatlich. Wird die Einkommensgrenze überschritten ist eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Daher wurde die beitragsfreie Familienversicherung der von der Krankenkasse rückwirkend in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.
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Familienversicherung: Berechtigter der Mietzahlungen 

Gegen die Entscheidung der Krankenkasse legte die Frau Klage ein. Formal sei sie Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Familienversicherung: Einkommenssteuerrechtliche Zuordnung maßgeblich

Das Sozialgerichts Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Begründung: Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommenssteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile "herauspicken". Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze der Familienversicherung erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung auch nicht schützenswert gewesen. Die Entscheidung der Krankenkasse war somit korrekt. 

Hinweis: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.1.2018, S 8 KR 412/16 – nicht rechtskräftig –
 

SG Düsseldorf