Geringfügigkeitsrichtlinien 2021

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Geringfügigkeits-Richtlinien aktualisiert. Die Neufassung trägt das Datum vom 26. Juli 2021 und gilt spätestens ab dem 1. August 2021. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

Die Sozialversicherungsträger erläutern in den Geringfügigkeits-Richtlinien, wie die geringfügige Beschäftigung versicherungs-, beitrags- und melderechtlich zu behandeln ist. Sie sollen als Grundlage für Arbeitgeber und Entgeltabrechner bei der Erfüllung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Pflichten dienen. In der aktuellen Fassung wurden Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen, die sich seit der letzten Fassung vom 21. November 2018 aufgrund von Rechtsänderungen, Rechtsprechung und Rechtsauslegung ergeben haben.

Einheitliche Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet und die Aushilfe bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat auch nicht berufsmäßig beschäftigt ist. Der bisherigen Rechtsauslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeits-Richtlinien, wonach bei den Zeitgrenzen nach der Anzahl der Wochenarbeitstage zu differenzieren ist, hat das BSG mit Urteil vom 24. November 2020 (B 12 KR 34/19 R) widersprochen. Die Zeitgrenzen sind unabhängig vom Arbeitsumfang gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung. Die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien wurden entsprechend überarbeitet.

Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde ab 1. Januar 2021 die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von bisher 2.400 Euro bzw. 720 Euro auf 3.000 Euro bzw. 840 Euro angehoben. Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe sind steuerfrei und kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Die Zahlungen bleiben deshalb bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, unberücksichtigt. Die entsprechenden Textpassagen sowie die dazugehörigen Beispiele wurden in den Geringfügigkeits-Richtlinien angepasst.

Wirkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Ein einmal vom Arbeitnehmer gestellter Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt bis zum Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Dies gilt gleichermaßen für Altfälle der geringfügig entlohnten Beschäftigung, in denen der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt hat. In den Geringfügigkeits-Richtlinien wurde klarstellend geregelt, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Entgeltersatzleistung oder wegen Elternzeit unterbrochen wird, nicht beendet ist. Aus diesem Grunde wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bzw. der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit bei Wiederaufnahme dieser Beschäftigung fort. Dies gilt auch für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die während des weiterhin bestehenden ersten geringfügig entlohnten Arbeitsverhältnisses aufgenommen wird.

Klarstellung zur Ermittlung der Kalendertage bei kurzfristiger Beschäftigung

Bei der Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume für die Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung treten an die Stelle des Drei-Monats-Zeitraums 90 Kalendertage. Hierbei werden volle Kalendermonate mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Umfasst ein Zeitraum keinen Kalendermonat, aber einen Zeitmonat, ist dieser ebenfalls mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Ergänzend wurde jetzt klargestellt, dass bei Zeiträumen, die sowohl aus vollen Monaten als auch aus Teilmonaten bestehen, Kalendermonate vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen sind.

Transparente Darstellung der Berechnung der Kalendertage

In den Beispielen mit Bezug zu einer kurzfristigen Beschäftigung haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung neu Textfelder aufgenommen, in denen erläutert wird, wie sich die Kalendertage der einzelnen Zeiträume ermitteln. Das schafft mehr Transparenz.

Keine Pauschalbeiträge zur KV für bestimmte ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die ausschließlich eine geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausüben, fallen grundsätzlich unter das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies gilt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Firmensitzes des Arbeitgebers. Sofern der Arbeitnehmende in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist bzw. die Voraussetzungen hierfür erfüllt, fallen Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.

Dies gilt nicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich. Ist der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende in diesen Fällen zulasten eines Versicherungsträgers in einem der vorgenannten Staaten krankenversichert und wird von einer Krankenkasse in Deutschland im Auftrag des ausländischen mit Sachleistungsanspruch betreut, hat der Arbeitgeber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Dies ist in den Entgeltunterlagen durch einen entsprechenden Nachweis zu dokumentieren.

Übergangsregelung bis 31. Oktober 2021

Für die kurzfristige Beschäftigung gelten aufgrund der Coronapandemie übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021 höhere Zeitgrenzen von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen. Diese höheren Zeitgrenzen wirken sich bis zu diesem Zeitpunkt auch auf die Regelung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung aus. Für entsprechende Beschäftigungszeiträume bis 31. Oktober 2021 sind somit zusätzlich die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31. Mai 2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen zu beachten. Darauf wird in den Geringfügigkeits-Richtlinien ausdrücklich hingewiesen.