Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Familienversicherung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfrei bei den Eltern bzw. Großeltern, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mitversichert (familienversichert) werden. Familienversicherte haben gegenüber der Krankenkasse eigene Leistungsansprüche. Eine Familienversicherung ist allerdings stets an die Krankenkassenwahl, d. h. an das bestehende Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds (Hauptversicherten), gebunden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung sowie eventuelle Ausschlusstatbestände, die einer solchen Versicherung im Wege stehen können, ergeben sich aus § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI.

Sozialversicherung

1 Beitragslose Versicherung

Ehe und Familie stehen unter besonderem Schutz des Staates.[1] Dieser Grundsatz wird im Sozialgesetzbuch übernommen. Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.[2] Dieses Recht wird u. a. dadurch umgesetzt, dass für versicherte Familienangehörige Beiträge nicht erhoben werden.[3]

[1] Art. 6 Abs. 1 GG.
[2] § 6 SGB I.
[3] § 3 Satz 3 SGB V.

2 Personenkreis

2.1 Ehegatte

Versichert ist der Ehegatte von Mitgliedern.[1] Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.[2] Sie müssen diese Erklärungen persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.[3] Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Eheschließung.

Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben oder geschieden werden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst bzw. geschieden.[4] Die Familienversicherung endet mit Rechtskraft des Urteils.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2] § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[3] § 1311 BGB.
[4] §§ 1313 Sätze 1 und 2, 1564 Sätze 1 und 2 BGB.

2.2 Lebenspartner

Versichert ist der Lebenspartner von Mitgliedern.[1] 2 Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, begründen eine Lebenspartnerschaft.[2] Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.[3] Mit Rechtskraft des Urteils über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft endet auch die Familienversicherung.

[1] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[2] § 1 Abs. 1 LPartG.
[3] § 15 Abs. 1 LPartG.

2.3 Kinder

Versichert sind die Kinder[1] von Mitgliedern.[2] Als Kinder gelten grundsätzlich auch Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptivkinder.[3] Voraussetzung für die Familienversicherung bei Stief- und Enkelkindern ist entweder, dass diese vom Mitglied überwiegend unterhalten werden oder sie in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurden.

[1] §§ 1591 ff. BGB.
[2] § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
[3] § 10 Abs. 4 SGB V.

2.4 Kinder familienversicherter Kinder

Der Versicherungsschutz für Kinder familienversicherter Kinder kommt dann in Betracht, wenn z. B. die Mutter des Kindes familienversichert und der Vater nicht bekannt oder selbst familienversichert ist und auch eine Familienversicherung über die Großeltern nicht hergeleitet werden kann. Der Beginn und das Ende der Familienversicherung dieser Kinder ist sowohl von der Mitgliedschaft des Stammversicherten als auch von der Familienversicherung des Elternteils abhängig. Es besteht eine doppelte Anspruchsträgerschaft.

3 Altersgrenze bei Kindern

Die Familienversicherung für Kinder ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.[1]

[1] § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB V.

3.1 Erwerbslosigkeit/Schul-/Berufsausbildung

Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben,

  • wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind,
  • wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung[1] gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Altersgrenzen und schließt die Familienversicherung nicht aus.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

3.2 Unterbrechung der Schul-/Berufsausbildung

Wird die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen, so verlängert sich der Anspruch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn Grund der Unterbrechung einer der folgenden Dienste ist:

  • freiwilliger Wehrdienst nach § 58b SG
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG
  • freiwilliges soziales Jahr nach dem JFDG
  • freiwilliges ökologisches Jahr nach dem JFDG
  • vergleichbare anerkannte Freiwilligendienste (z. B. Internationaler Jugendfreiwilligendienst – IJFD),
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 Abs. 1 EhfG.
 
Hinweis

Dauer der Verlängerung des Anspruchs auf Familienversicherung

Die Verlängerung erfolgt um die Dauer des jeweiligen Dienstes, maximal aber um 12 Monate.

3.3 Kinder mit Behinderungen

Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt keine Altersgrenze,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Familienversicherung: Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
Familie lächelndes Kind
Bild: 2009 Rolf van Melis

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Kinder und ihren Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Dies hängt jedoch wesentlich vom Einkommen des Familienangehörigen ab. Auch bei der Familienversicherung von Stiefkindern und Enkeln spielt das Einkommen eine wichtige Rolle.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 10 Familienversicherung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 10 Familienversicherung

  (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen   1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren