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Studentenjobs und Praktika

Versicherungspflicht von Studentenjobs neu geregelt


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Studenten üben während des Studiums oft eine bezahlte Beschäftigung aus. Bei diesen Studentenjobs kann Versicherungsfreiheit unter anderem im Rahmen des Werkstudentenprivilegs vorliegen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung dazu angepasst.

Die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs gilt ausschließlich für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit ist, dass trotz der Beschäftigung Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

In der Rentenversicherung ist lediglich ein Minijob versicherungsfrei. Ist das nicht der Fall, besteht - auch soweit die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg vorliegen - Versicherungspflicht. Die erforderlichen Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 106.

20-Wochenstunden-Grenze

Zeit und Arbeitskraft wird durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen, wenn die Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts ohne Bedeutung. Eine solche Beschäftigung kann unbefristet, also während der gesamten Studiendauer ausgeübt werden.

Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden

Bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden konnte bisher Versicherungsfreiheit auch bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen. Diese Bewertung trifft aufgrund der neuen Rechtsauslegung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger in dem Gemeinsamen Rundschreiben vom 23.11.2016 nicht mehr grundsätzlich zu. Jetzt ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob Zeit und Arbeitskraft des Studenten noch überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird.

Achtung: Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist nicht mehr auszugehen, wenn eine Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird. In diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund. Das Werkstudentenprivileg kann nicht mehr angewendet werden, was zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führt.

Beispiel: Ein Student übt ab 1.3.2018 eine unbefristete Beschäftigung an 25 Stunden wöchentlich aus. Davon arbeitet er von montags bis freitags jeweils am Vormittag 3,5 Stunden. Die verbleibenden 7,5 Stunden arbeitet er am Wochenende. Die Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze ist nur auf die Beschäftigungszeiten am Wochenende zurück zu führen. Da die Beschäftigung unbefristet ausgeübt wird, besteht dennoch ab 1.3.2018 Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Befristete Beschäftigung

Soweit der Studentenjob als kurzfristige Beschäftigung bewertet wird, besteht Sozialversicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen. Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen. Dies gilt aber nur, wenn die 20 Stunden-Grenze durch Beschäftigungen

  • am Wochenende
  • in den Abend- und Nachtstunden oder
  • in den Semesterferien

überschritten wird.
Dann ist zusätzlich zu prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen/182 Kalendertagen innerhalb eines Jahres überschreitet.

Semesterferien

Ein Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze lediglich während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) ist möglich, ohne dass sich dies auf die Versicherungsfreiheit auswirkt. Auch hier gilt jedoch etwas Anderes, wenn aufgrund zuvor ausgeübter Beschäftigungen innerhalb eines Zeitjahres insgesamt mehr als 26 Wochen die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten wird.

Beispiel: Der Student übt ab 1.3.2018 erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Während der Semesterferien arbeitet er jeweils 40 Stunden wöchentlich. Nach dem Ende der Semesterferien wird die Arbeitszeit wieder auf 18 Stunden reduziert. Der Student hat in der Vergangenheit nie einen Studentenjob ausgeübt. Aufgrund der Beschäftigung besteht durchgehend Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Zur Rentenversicherung besteht durchgehend Versicherungspflicht.

Ausweitung der Arbeitszeit über 20 Wochenstunden

Auch außerhalb der Semesterferien kann die Arbeitszeit bei einer Beschäftigung im Rahmen der 20-Wochenstunden-Grenze ausgeweitet werden. Dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine im Voraus befristete Zeit handelt. Außerdem darf das Überschreiten der 20-Wochenstunden-Grenze nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden erfolgen. Auch dabei dürfen diese Beschäftigungszeiten im Laufe eines Jahres 26 Wochen nicht überschreiten.

Dies gilt auch dann, wenn durch Aufnahme einer befristeten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber der Beschäftigungsumfang auf mehr als 20 Wochenstunden erhöht wird.

Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 12 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er jeweils montags – mittwochs von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Vom 1.4. bis zum 31.8.2018 übt er eine weitere befristete Beschäftigung bei Arbeitgeber B an 16 Stunden wöchentlich aus. Hier arbeitet er donnerstags und freitags jeweils 3 Stunden und samstags und sonntags jeweils 5 Stunden.

Ergebnis: Durch Aufnahme der Beschäftigung bei Arbeitgeber B wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten. Dies allerdings nur aufgrund der Beschäftigungszeiten am Wochenende. Da der Zeitraum vom 1.4. bis zum 31.8.2018 die Grenze von 26 Wochen nicht überschreitet, besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs.

Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber

Bei einer im Voraus befristeten Ausweitung des Beschäftigungsumfangs bei demselben Arbeitgeber bleibt die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auf Sachverhalte beschränkt, in denen die Ausweitung der Beschäftigung unvorhersehbar vereinbart wird oder mit hinreichender Bestimmtheit absehbar ist, dass die vorhersehbare Ausweitung der Beschäftigung den 26-Wochen-Zeitraum nicht überschreitet (z. B. im Falle der Beschränkung auf die Semesterferien). Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitgeber.

Kommt eine befristete Ausweitung des Beschäftigungsumfangs mit einer gewissen Regelmäßigkeit immer wieder vor, ist im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu prüfen, ob die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung der feststehenden oder absehbaren Ausweitung des Beschäftigungsumfangs insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt und von daher Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ausgeschlossen ist.

Beispiel: Der Student übt ab 1.2.2018 bei Arbeitgeber A erstmals eine unbefristete Beschäftigung an 18 Stunden wöchentlich aus. Jeweils am ersten Wochenende eines jeden Monats arbeitet er zusätzlich samstags und sonntags jeweils 8 Stunden. Dies wird jeweils mit einem befristeten Vertrag vereinbart.

Ergebnis: Die Wochenendeinsätze dürfen wegen der Regelmäßigkeit nicht isoliert betrachtet werden. Ihr Anteil beträgt durchschnittlich (16 Stunden x 3 Monate : 13 Wochen =) 3,69 Stunden wöchentlich. Dadurch wird die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten und Versicherungsfreiheit im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ist nicht gegeben.


Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherung , Student , Praktikum
15 Kommentare
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NichtJurist

Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025 Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025

Liebes Haufe-Team,
mein Sohn absolvierte vom 01-AUG-2024 bis 16-DEZ-2024 ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Er erhielt als Gehalt mehr als 600 EUR/Monat. Dementsprechend würde ich keine beitragspflichtige Krankenversicherungspficht erwarten (siehe Abschnitt: Zwischenpraktikum). Dem widerspricht Ihr Beispiel: Praktikant 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 556 EUR monatlich (siehe: www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-praktikant-3-vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-ueber-556eur-monatlich-HI1629365.html).
MfG, Peter Schneider

e

erlangen301

Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024 Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024

Hello,

Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.

Danke für deine Antwort

A

Aa

Sun May 19 10:00:54 CEST 2024 Sun May 19 10:00:54 CEST 2024

Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite jetzt (seit 19. Mai 2024) als Werkstudent und erwarte, dass ich Mitte Juni mein Diplom bekomme. Ich habe meine Kündigung noch nicht eingereicht (4 Wochen). Wenn ich Ende Mai kündige und Mitte Juni mein Diplom bekomme, soll ich dann diese zwei weiteren Wochen meiner Kündigungsfrist weiterarbeiten oder soll ich aufhören, weil sich mein Werkstudentenstatus aufgrund meines Abschlusses automatisch ändert? Bitte helfen Sie mir bei dieser Frage. Übrigens habe ich kein Interesse daran, in diesem Unternehmen als Vollzeitangestellter mit einem Arbeitsvisum zu arbeiten, da ich bis zu meinem Abschluss ein anderes Vollzeit-Stellenangebot habe.
Lg

A

Anonym2020

Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020 Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?

Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.

S

Selina Richter

Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019 Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019

Guten Tag liebe Haufe Redaktion,

Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?

2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?

Vielen Dank im Voraus!

Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018 Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

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Alex Klein

Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017 Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017

Guten Tag,
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?

Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!