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Studentenjobs und Praktika

Sozialversicherung bei Praktika im Zusammenhang mit dem Studium


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Sozialversicherung bei Praktika im Zusammenhang mit dem Studium

Viele Studenten üben im Zusammenhang mit ihrem Studium ein Praktikum aus. Versicherungsrechtlich ist dabei entscheidend, ob das Praktikum in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist oder ob es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt.

Vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung normiert sind. Dazu zählen auch Praktika an ausländischen Bildungseinrichtungen. Für nicht vorgeschriebene Praktika gelten die allgemeinen Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung einer Beschäftigung. Besondere Regelungen gelten also nur für vorgeschriebenen Praktika.

Vor- und Nachpraktikum

Für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn oder nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist versicherungsrechtlich folgendes relevant: Bekommt der Praktikant dafür Lohn/Gehalt (Arbeitsentgelt) oder nicht?
Wird mit der berufspraktischen Tätigkeit Arbeitsentgelt erzielt, besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Auszubildender. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist ohne Bedeutung. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung gelten für diesen Personenkreis nicht.

Hinweis: Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 Euro trägt der Arbeitgeber die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt über 325 Euro) oder 121 (bei einem monatlichen Arbeitsentgelt bis 325 Euro).

Vorpraktikum dauert bei Studienaufnahme an

Nach aktueller Auslegung sind Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum (bis zu zwei Wochen) fortführen, weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Fortführung des Vorpraktikums dem Hochschulrecht nicht entgegensteht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vor- und Zwischenpraktikum vorzunehmen.

Vor- und Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt

Wird für das vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenversicherung dennoch Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Beiträge sind in diesem Sachverhalt von 1% der monatlichen Bezugsgröße (2018: 30,45 Euro) monatlich vom Arbeitgeber allein zu entrichten. Die Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 105.
In der Krankenversicherung sind diese Praktikanten entweder familienversichert oder über eine eigenständige Versicherungspflicht abgesichert. Letztere ist der Versicherungspflicht als Student vergleichbar. Dafür anfallende Beiträge trägt der Praktikant allein und zahlt sie direkt an die Krankenkasse.

Zwischenpraktikum

Die nachfolgenden Regelungen gelten nach aktueller Rechtsauslegung selbst dann, wenn das Praktikum während eines Urlaubssemesters absolviert wird:
Studenten, die während des Studiums ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in dieser Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle. Beiträge sind nicht zu entrichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen eines Minijobs erfüllt sind.

Hinweis: Meldungen sind hier nur für die Unfallversicherung relevant. Sie erfolgen mit der Personengruppe 190. Sofern kein in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird sind keine Meldungen zu erstatten.

Dauer des Praktikums

Eine Neuregelung gibt es auch im Hinblick auf die Dauer des Praktikums. Die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen sehen eine Mindestdauer des Praktikums oder einen festen Zeitraum (zum Beispiel vier Monate) vor. Ist lediglich ein Mindestzeitraum vorgesehen, gelten auch für den darüber hinaus gehenden Zeitraum die versicherungsrechtlichen Regelungen. Voraussetzung ist, dass weiterhin ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum - beispielsweise als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung - anerkennt.

15 Kommentare
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NichtJurist

Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025 Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025

Liebes Haufe-Team,
mein Sohn absolvierte vom 01-AUG-2024 bis 16-DEZ-2024 ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Er erhielt als Gehalt mehr als 600 EUR/Monat. Dementsprechend würde ich keine beitragspflichtige Krankenversicherungspficht erwarten (siehe Abschnitt: Zwischenpraktikum). Dem widerspricht Ihr Beispiel: Praktikant 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 556 EUR monatlich (siehe: www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-praktikant-3-vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-ueber-556eur-monatlich-HI1629365.html).
MfG, Peter Schneider

e

erlangen301

Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024 Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024

Hello,

Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.

Danke für deine Antwort

A

Aa

Sun May 19 10:00:54 CEST 2024 Sun May 19 10:00:54 CEST 2024

Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite jetzt (seit 19. Mai 2024) als Werkstudent und erwarte, dass ich Mitte Juni mein Diplom bekomme. Ich habe meine Kündigung noch nicht eingereicht (4 Wochen). Wenn ich Ende Mai kündige und Mitte Juni mein Diplom bekomme, soll ich dann diese zwei weiteren Wochen meiner Kündigungsfrist weiterarbeiten oder soll ich aufhören, weil sich mein Werkstudentenstatus aufgrund meines Abschlusses automatisch ändert? Bitte helfen Sie mir bei dieser Frage. Übrigens habe ich kein Interesse daran, in diesem Unternehmen als Vollzeitangestellter mit einem Arbeitsvisum zu arbeiten, da ich bis zu meinem Abschluss ein anderes Vollzeit-Stellenangebot habe.
Lg

A

Anonym2020

Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020 Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?

Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.

S

Selina Richter

Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019 Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019

Guten Tag liebe Haufe Redaktion,

Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?

2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?

Vielen Dank im Voraus!

Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018 Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

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Alex Klein

Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017 Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017

Guten Tag,
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?

Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!