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Studentenjobs und Praktika

Versicherungsfreiheit bei befristeten Studentenjobs


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Bei befristeten Studentenjobs bekommt die wöchentliche Arbeitszeit ab 2017 eine noch größere Bedeutung. Der Grund: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studentenbeschäftigungen angepasst.

Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit eines Studenten in einer Beschäftigung während seines Studiums die Grenze von 20 Stunden überschreitet, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung vorliegen.

Kurzfristige Beschäftigung vorrangig prüfen

Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigung aber von vornherein befristet ist. Dabei ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ist dies der Fall, besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Beiträge sind nicht zu entrichten. Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 110 an die Minijob-Zentrale.

Werkstudentenprivileg

Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann dennoch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen.
Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben:

  • Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen.
  • Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung.

Bei fehlender Kurzfristigkeit 26 Wochen-Regelung prüfen

Bei beiden oben genannten Möglichkeiten ist außerdem zu prüfen, ob der Student bereits zuvor Beschäftigungen ausgeübt hat. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Student innerhalb eines Zeitjahres unter Anrechnung von Vorbeschäftigungen nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) gearbeitet hat. Das Zeitjahr wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung gerechnet.
Ergeben sich bei der Addition insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen, besteht in der zu beurteilenden Beschäftigung vom Beginn an Versicherungspflicht.
Bei dieser Zusammenrechnung werden Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden und vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht mitgerechnet.

Beispiel: Ein Student übt während der Semesterferien vom 13.2. bis zum 13.4.2018 (60 Kalendertage) eine befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags). Bei der Beschäftigung vom 13.2. bis zum 13.4.2018 handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen.
Vom 15.5. bis zum 28.7.2018 (75 Kalendertage) übt der Student eine weitere befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt von montags bis freitags insgesamt 25 Stunden. Davon liegen jeweils 10 Stunden in den Abendstunden. Für die Beschäftigung vom 15.5. bis zum 28.7.2018 kommt aufgrund der Vorbeschäftigung (60 + 75 = 135 Kalendertage) Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht in Betracht. Allerdings erfüllt die Beschäftigung die Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg. Innerhalb eines Jahres (29.7.2017 – 28.7.2018) ergeben sich nicht mehr als 182 Kalendertage durch Beschäftigungszeiten. Der Studentenjob ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt und das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden kann.


Soweit in dem zuvor behandelten Beispiel die Arbeitszeit in der Beschäftigung vom 15. 5. bis zum 28. 7.2018 nicht teilweise in den Abendstunden liegen würde, könnte das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden. Die Beschäftigung wäre in diesem Fall versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Konkrete Änderung durch die neue Rechtsauslegung

Bei befristeten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nicht nur durch die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende überschritten wird, greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Es handelt sich hier also um befristete Beschäftigungen, die montags bis freitags und grundsätzlich während der Vorlesungszeit mit einer Arbeitszeit über 20 Stunden/Woche ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer dieser Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.

TIPP der Redaktion

Unser Fachredakteur, Philipp Walter, empfiehlt: Legen Sie dem Studenten vor oder bei der Einstellung einen Fragebogen unter anderem zu seinen Vorbeschäftigungszeiten vor. Dieser enthält alle notwendigen Angaben für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und einer darauf basierenden steuerrechtlichen Bewertung.

15 Kommentare
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NichtJurist

Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025 Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025

Liebes Haufe-Team,
mein Sohn absolvierte vom 01-AUG-2024 bis 16-DEZ-2024 ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Er erhielt als Gehalt mehr als 600 EUR/Monat. Dementsprechend würde ich keine beitragspflichtige Krankenversicherungspficht erwarten (siehe Abschnitt: Zwischenpraktikum). Dem widerspricht Ihr Beispiel: Praktikant 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 556 EUR monatlich (siehe: www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-praktikant-3-vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-ueber-556eur-monatlich-HI1629365.html).
MfG, Peter Schneider

e

erlangen301

Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024 Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024

Hello,

Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.

Danke für deine Antwort

A

Aa

Sun May 19 10:00:54 CEST 2024 Sun May 19 10:00:54 CEST 2024

Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite jetzt (seit 19. Mai 2024) als Werkstudent und erwarte, dass ich Mitte Juni mein Diplom bekomme. Ich habe meine Kündigung noch nicht eingereicht (4 Wochen). Wenn ich Ende Mai kündige und Mitte Juni mein Diplom bekomme, soll ich dann diese zwei weiteren Wochen meiner Kündigungsfrist weiterarbeiten oder soll ich aufhören, weil sich mein Werkstudentenstatus aufgrund meines Abschlusses automatisch ändert? Bitte helfen Sie mir bei dieser Frage. Übrigens habe ich kein Interesse daran, in diesem Unternehmen als Vollzeitangestellter mit einem Arbeitsvisum zu arbeiten, da ich bis zu meinem Abschluss ein anderes Vollzeit-Stellenangebot habe.
Lg

A

Anonym2020

Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020 Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?

Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.

S

Selina Richter

Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019 Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019

Guten Tag liebe Haufe Redaktion,

Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?

2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?

Vielen Dank im Voraus!

Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018 Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

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Alex Klein

Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017 Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017

Guten Tag,
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?

Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!