Bei befristeten Studentenjobs bekommt die wöchentliche Arbeitszeit ab 2017 eine noch größere Bedeutung. Der Grund: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben ihre Rechtsauslegung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Studentenbeschäftigungen angepasst.

Auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit eines Studenten in einer Beschäftigung während seines Studiums die Grenze von 20 Stunden überschreitet, kann im Rahmen des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung vorliegen.

Kurzfristige Beschäftigung vorrangig prüfen

Versicherungsfreiheit besteht auch für solche Studenten, die zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigung aber von vornherein befristet ist. Dabei ist zunächst vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer geringfügigen kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind. Ist dies der Fall, besteht Versicherungsfreiheit in allen Sozialversicherungszweigen – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit. Beiträge sind nicht zu entrichten. Meldungen erfolgen mit der Personengruppe 110 an die Minijob-Zentrale.

Werkstudentenprivileg

Sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kann dennoch Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs bestehen.
Dabei sind zwei Möglichkeiten gegeben:

  • Die Beschäftigung ist ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt. Dabei sind zeitliche Überschneidungen mit der Vorlesungszeit bis zu längstens zwei Wochen unschädlich, soweit sie nur ausnahmsweise vorkommen.
  • Die 20-Wochenstunden-Grenze der befristeten Beschäftigung wird nur durch Beschäftigungszeiten am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden überschritten.

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht für die Rentenversicherung.

Bei fehlender Kurzfristigkeit 26 Wochen-Regelung prüfen

Bei beiden oben genannten Möglichkeiten ist außerdem zu prüfen, ob der Student bereits zuvor Beschäftigungen ausgeübt hat. Versicherungsfreiheit besteht nur dann, wenn der Student innerhalb eines Zeitjahres unter Anrechnung von Vorbeschäftigungen nicht mehr als 26 Wochen (= 182 Kalendertage) gearbeitet hat. Das Zeitjahr wird vom Ende der zu beurteilenden Beschäftigung gerechnet.
Ergeben sich bei der Addition insgesamt Beschäftigungszeiten von mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen, besteht in der zu beurteilenden Beschäftigung vom Beginn an Versicherungspflicht.
Bei dieser Zusammenrechnung werden Beschäftigungen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden und vorgeschriebene Zwischenpraktika nicht mitgerechnet.

Beispiel: Ein Student übt während der Semesterferien vom 13.2. bis zum 13.4.2018 (60 Kalendertage) eine befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden (montags bis freitags). Bei der Beschäftigung vom 13.2. bis zum 13.4.2018 handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Es besteht Versicherungsfreiheit in allen Versicherungszweigen.
Vom 15.5. bis zum 28.7.2018 (75 Kalendertage) übt der Student eine weitere befristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt von montags bis freitags insgesamt 25 Stunden. Davon liegen jeweils 10 Stunden in den Abendstunden. Für die Beschäftigung vom 15.5. bis zum 28.7.2018 kommt aufgrund der Vorbeschäftigung (60 + 75 = 135 Kalendertage) Versicherungsfreiheit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung nicht in Betracht. Allerdings erfüllt die Beschäftigung die Voraussetzung für das Werkstudentenprivileg. Innerhalb eines Jahres (29.7.2017 – 28.7.2018) ergeben sich nicht mehr als 182 Kalendertage durch Beschäftigungszeiten. Der Studentenjob ist aufgrund des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt und das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden kann.


Soweit in dem zuvor behandelten Beispiel die Arbeitszeit in der Beschäftigung vom 15. 5. bis zum 28. 7.2018 nicht teilweise in den Abendstunden liegen würde, könnte das Werkstudentenprivileg nicht angewendet werden. Die Beschäftigung wäre in diesem Fall versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Konkrete Änderung durch die neue Rechtsauslegung

Bei befristeten Beschäftigungen während der Vorlesungszeit, in denen die 20-Wochenstunden-Grenze nicht nur durch die Beschäftigung in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende überschritten wird, greift das Werkstudentenprivileg nicht mehr. Es handelt sich hier also um befristete Beschäftigungen, die montags bis freitags und grundsätzlich während der Vorlesungszeit mit einer Arbeitszeit über 20 Stunden/Woche ausgeübt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer dieser Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen innerhalb eines Jahres nicht überschreitet.

TIPP der Redaktion

Unser Fachredakteur, Philipp Walter, empfiehlt: Legen Sie dem Studenten vor oder bei der Einstellung einen Fragebogen unter anderem zu seinen Vorbeschäftigungszeiten vor. Dieser enthält alle notwendigen Angaben für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht und einer darauf basierenden steuerrechtlichen Bewertung.

Schlagworte zum Thema:  Student, Kurzfristige Beschäftigung, Praktikum