Ende des Werkstudentenprivilegs

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ergänzende Aussagen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten getroffen. Dabei geht es um mögliche Nachweise bei regulärer Beendigung des Studiums.

Für Studenten besteht in einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung nur Rentenversicherungspflicht, sofern für diese Beschäftigung das Werkstudentenprivileg anzuwenden ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für eine solche Beschäftigung hingegen Versicherungsfreiheit. Gemeldet werden diese Beschäftigungen mit der Personengruppe 106 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0100.

Ende des Studiums bei schriftlicher Mitteilung der Prüfungsergebnisse

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint. Dies gilt auch bei einer weiteren Einschreibung bis zum Ende des betreffenden Semesters. Diese Aussagen enthält das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016.

Beispiel: Die Studentin befindet sich im Wintersemester 2017/2018 im 8. Fachsemester an einer Universität. Sie übt bereits seit 2 Jahren eine Beschäftigung aus. Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden. Als monatliches Arbeitsentgelt erhält sie 1.000 EUR. Am 17.1.2018 erhält sie vom Prüfungsamt die schriftliche Mitteilung über die Prüfungsergebnisse. Sie bleibt bis zum Ende des Semesters am 31.3.2018 an der Universität eingeschrieben und übt die Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt aus.

Ergebnis: Seit Beschäftigungsbeginn besteht für die Studentin im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur Rentenversicherungspflicht. Das Studium endet in diesem Sinne am 31.1.2018. In der Beschäftigung besteht vom 1.2. bis 31.3.2018 Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111)

Andere Mitteilungsformen über die Prüfungsergebnisse

In der Praxis erfolgt nicht in allen Fällen eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Teilweise werden die Prüfungsteilnehmer zum Beispiel auch nur schriftlich oder per E-Mail über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses in Kenntnis gesetzt.

Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst auf Antrag aus, wenn der Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse über ein Hochschulportal online abrufen kann.

Erste Mitteilung entscheidend

Für die Beurteilung der Beendigung des Studentenstatus ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Dazu gehört bereits der Hinweis über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses. In den Fällen, in denen ein Zeugnis allein auf Antrag des Studenten ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Zeugnisses abzustellen. Zur Vermeidung einer „künstlichen“ Verlängerung des Studentenstatus endet in diesen Fällen die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden spätestens mit dem Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.

Nachweis des Studentenstatus

Die Nachweisführung über die Studentenstatus obliegt dem Arbeitgeber. Das Vorliegen einer Semester- oder Studienbescheinigung reicht allein für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei Ausübung der Beschäftigung in dem Semester nicht aus, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Insofern ist für dieses Semester ergänzend ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen beizufügen.

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