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Studentenjobs und Praktika

Werkstudentenprivileg - Ende bei Studienabschluss


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Ende des Werkstudentenprivilegs

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ergänzende Aussagen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten getroffen. Dabei geht es um mögliche Nachweise bei regulärer Beendigung des Studiums.

Für Studenten besteht in einer während des Studiums ausgeübten Beschäftigung nur Rentenversicherungspflicht, sofern für diese Beschäftigung das Werkstudentenprivileg anzuwenden ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für eine solche Beschäftigung hingegen Versicherungsfreiheit. Gemeldet werden diese Beschäftigungen mit der Personengruppe 106 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0100.

Ende des Studiums bei schriftlicher Mitteilung der Prüfungsergebnisse

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Damit ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint. Dies gilt auch bei einer weiteren Einschreibung bis zum Ende des betreffenden Semesters. Diese Aussagen enthält das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23.11.2016.

Beispiel: Die Studentin befindet sich im Wintersemester 2017/2018 im 8. Fachsemester an einer Universität. Sie übt bereits seit 2 Jahren eine Beschäftigung aus. Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden. Als monatliches Arbeitsentgelt erhält sie 1.000 EUR. Am 17.1.2018 erhält sie vom Prüfungsamt die schriftliche Mitteilung über die Prüfungsergebnisse. Sie bleibt bis zum Ende des Semesters am 31.3.2018 an der Universität eingeschrieben und übt die Beschäftigung bis zu diesem Zeitpunkt aus.

Ergebnis: Seit Beschäftigungsbeginn besteht für die Studentin im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur Rentenversicherungspflicht. Das Studium endet in diesem Sinne am 31.1.2018. In der Beschäftigung besteht vom 1.2. bis 31.3.2018 Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen (Personengruppe 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111)

Andere Mitteilungsformen über die Prüfungsergebnisse

In der Praxis erfolgt nicht in allen Fällen eine schriftliche Mitteilung über das Prüfungsergebnis. Teilweise werden die Prüfungsteilnehmer zum Beispiel auch nur schriftlich oder per E-Mail über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses in Kenntnis gesetzt.

Andere Prüfungsämter stellen ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis erst auf Antrag aus, wenn der Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfungen seine Prüfungsergebnisse über ein Hochschulportal online abrufen kann.

Erste Mitteilung entscheidend

Für die Beurteilung der Beendigung des Studentenstatus ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Dazu gehört bereits der Hinweis über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses. In den Fällen, in denen ein Zeugnis allein auf Antrag des Studenten ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Zeugnisses abzustellen. Zur Vermeidung einer „künstlichen“ Verlängerung des Studentenstatus endet in diesen Fällen die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden spätestens mit dem Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.

Nachweis des Studentenstatus

Die Nachweisführung über die Studentenstatus obliegt dem Arbeitgeber. Das Vorliegen einer Semester- oder Studienbescheinigung reicht allein für den Nachweis der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden bei Ausübung der Beschäftigung in dem Semester nicht aus, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht wird. Insofern ist für dieses Semester ergänzend ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen beizufügen.

Schlagworte zum Thema:  Werkstudent , Student , Praktikum
15 Kommentare
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NichtJurist

Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025 Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025

Liebes Haufe-Team,
mein Sohn absolvierte vom 01-AUG-2024 bis 16-DEZ-2024 ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Er erhielt als Gehalt mehr als 600 EUR/Monat. Dementsprechend würde ich keine beitragspflichtige Krankenversicherungspficht erwarten (siehe Abschnitt: Zwischenpraktikum). Dem widerspricht Ihr Beispiel: Praktikant 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 556 EUR monatlich (siehe: www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-praktikant-3-vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-ueber-556eur-monatlich-HI1629365.html).
MfG, Peter Schneider

e

erlangen301

Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024 Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024

Hello,

Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.

Danke für deine Antwort

A

Aa

Sun May 19 10:00:54 CEST 2024 Sun May 19 10:00:54 CEST 2024

Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite jetzt (seit 19. Mai 2024) als Werkstudent und erwarte, dass ich Mitte Juni mein Diplom bekomme. Ich habe meine Kündigung noch nicht eingereicht (4 Wochen). Wenn ich Ende Mai kündige und Mitte Juni mein Diplom bekomme, soll ich dann diese zwei weiteren Wochen meiner Kündigungsfrist weiterarbeiten oder soll ich aufhören, weil sich mein Werkstudentenstatus aufgrund meines Abschlusses automatisch ändert? Bitte helfen Sie mir bei dieser Frage. Übrigens habe ich kein Interesse daran, in diesem Unternehmen als Vollzeitangestellter mit einem Arbeitsvisum zu arbeiten, da ich bis zu meinem Abschluss ein anderes Vollzeit-Stellenangebot habe.
Lg

A

Anonym2020

Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020 Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?

Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.

S

Selina Richter

Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019 Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019

Guten Tag liebe Haufe Redaktion,

Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?

2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?

Vielen Dank im Voraus!

Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018 Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

A

Alex Klein

Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017 Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017

Guten Tag,
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?

Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!