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Studentenjobs und Praktika

Werkstudentenprivileg: Für welchen Studentenjob gilt es?


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Werkstudentenprivileg: Für welchen Studentenjob gilt es?

Das Werkstudentenprivileg greift für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Wann und für welchen Zeitraum sind diese Kriterien erfüllt? Ein Überblick.

Zu den Studenten, für die das Werkstudentenprivileg gilt, gehören nur die eingeschriebenen Studenten. Die Zeit und Arbeitskraft dieser Studenten muss überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Werkstudentenprivileg Definition: Kriterium des ordentlich Studierenden

Für einige Personenkreise, die zwar hochschulrechtlich als eingeschriebene Studenten gelten, werden die Regelungen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs dennoch nicht angewendet. Der Grund: Sie gelten sozialversicherungsrechtlich nicht als ordentlich Studierende. Dies gilt ebenso für bestimmte Sondersituationen während des Studiums. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Personengruppen bzw. Situationen:

  • Studienbewerber, die an studienvorbereitenden Sprachkursen, Studienkollegs oder sonstige, dem Studium vorgeschaltete, fächergruppenspezifische Vorbereitungskurse (sog. Propädeutika) teilnehmen, auch wenn ihnen bereits eine Semesterbescheinigung durch die Hochschule ausgestellt wird,
  • Promotionsstudenten,
  • Langzeitstudenten (widerlegbare Vermutung bei Studiendauer von mehr als 25 Fachsemestern),
  • Teilnehmer an dualen Studiengängen (hier besteht Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter in allen Versicherungszweigen)

Werkstudentenprivileg: Beiträge zur  Krankenversicherung

Für Werkstudenten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro im Monat, die aber dennoch krankenversicherungsfrei sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, fallen keine Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung an. Welche Möglichkeiten der Absicherung es in der Krankenversicherung gibt, lesen Sie hier.

Bachelor- zum Masterstudiengang und Urlaubssemester

Ferner gelten Personen bei einer Unterbrechung des Studiums durch den Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang nicht als ordentliche Studierende. Auch Beschäftigungen während eines Urlaubssemesters werden nicht von dem Werkstudentenprivileg erfasst. Eine Beschäftigung in dieser Zeit führt folglich zur Versicherungspflicht, wenn sie nicht im Rahmen der Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt wird.

Ende der Personenkreiszugehörigkeit

Das Studium im Sinne des Werkstudentenprivilegs endet bei regulärer Beendigung mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist. Weitere Informationen zum Ende des Werkstudentenprivilegs erhalten Sie hier.

Schlagworte zum Thema:  Student , Werkstudent , Praktikum
15 Kommentare
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NichtJurist

Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025 Sun Apr 13 12:59:05 CEST 2025

Liebes Haufe-Team,
mein Sohn absolvierte vom 01-AUG-2024 bis 16-DEZ-2024 ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum. Er erhielt als Gehalt mehr als 600 EUR/Monat. Dementsprechend würde ich keine beitragspflichtige Krankenversicherungspficht erwarten (siehe Abschnitt: Zwischenpraktikum). Dem widerspricht Ihr Beispiel: Praktikant 3 Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum über 556 EUR monatlich (siehe: www.haufe.de/id/beitrag/praxis-beispiele-praktikant-3-vorgeschriebenes-zwischenpraktikum-ueber-556eur-monatlich-HI1629365.html).
MfG, Peter Schneider

e

erlangen301

Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024 Mon Jul 01 14:56:45 CEST 2024

Hello,

Ich habe einen Werkstudentenvertrag bis zum Ende des Sommersemesters (30.09.). Ich habe vor Kurzem meine Masterarbeit fertiggestellt, aber noch keine offizielle Bestätigung von meiner Universität erhalten. Ich habe auch eine Studienbescheinigung bis zum 30.09. Wann endet mein Studentenstatus, wenn die offizielle Bestätigung meiner Abschlussarbeit kommt oder am Ende des Semesters? Kann ich meinen Werkstudentenvertrag, der am Ende des Semesters ausläuft, weiterführen? Ich habe Angst, dass mein Studentenstatus automatisch endet und mein Werkstudentenvertrag aufgehoben wird.

Danke für deine Antwort

A

Aa

Sun May 19 10:00:54 CEST 2024 Sun May 19 10:00:54 CEST 2024

Hallo. Ich habe auch eine Frage. Ich arbeite jetzt (seit 19. Mai 2024) als Werkstudent und erwarte, dass ich Mitte Juni mein Diplom bekomme. Ich habe meine Kündigung noch nicht eingereicht (4 Wochen). Wenn ich Ende Mai kündige und Mitte Juni mein Diplom bekomme, soll ich dann diese zwei weiteren Wochen meiner Kündigungsfrist weiterarbeiten oder soll ich aufhören, weil sich mein Werkstudentenstatus aufgrund meines Abschlusses automatisch ändert? Bitte helfen Sie mir bei dieser Frage. Übrigens habe ich kein Interesse daran, in diesem Unternehmen als Vollzeitangestellter mit einem Arbeitsvisum zu arbeiten, da ich bis zu meinem Abschluss ein anderes Vollzeit-Stellenangebot habe.
Lg

A

Anonym2020

Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020 Tue Apr 28 15:54:35 CEST 2020

Liebes Haufe-Team,
ich befinde mich noch bis noch bis 1.8.22 für insgesamt 3 Jahre in Elternzeit (unverheiratet und 34 Jahre). Ich absolviere aktuell ein Bachelorstudium und ab Oktober den Master. Wie verhält sich dies mit der gesetzlichen KV wenn ich noch in EZ bin, mein Arbeitsvertrag aber bereits endete und ich nur noch bis August Elterngeld erhalte?
Hätte es einen positive Einfluss (auf die Höhe des Beitrags), als studentische Aushilfe beschäftigt zu sein?

Vielen Dank und beste Grüße
Vielen Dank.

S

Selina Richter

Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019 Wed Oct 23 17:44:13 CEST 2019

Guten Tag liebe Haufe Redaktion,

Ich hätte zwei Fragen zu diesem Thema:

1. Geht eine Werkstudententätigkeit zwingend mit einem Gehalt von mehr als 450 Euro einher, oder kann auch beispielsweise ein Gehalt von 400 Euro im Monat eine Werkstudententätigkeit sein?

2. Welche Grenzen gelten für die Beihilfeberechtigung in der privaten Krankenversicherung? Ist es beispielsweise möglich einen Minijob mit 230 Euro und eine Werkstudententätigkeit von 460 Euro (oder für den Fall 400 Euro) zu haben, ohne diese Beihilfeberechtigung zu verlieren?
Beziehungsweise, welche Folgen ergeben sich aus diesem Fall (beziehungsweise seinen zwei Alternativen) allgemein für die Sozialversicherungen?

Vielen Dank im Voraus!

Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018 Tue Jan 30 11:18:26 CET 2018

Haufe Online Redaktion: Dieser Text wurde redaktionell gelöscht.

A

Alex Klein

Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017 Tue Feb 07 22:59:11 CET 2017

Guten Tag,
in dem zugehörigen Video sprechen Sie von Arbeitsverhältnissen die ab dem 01.01.2017 aufgenommen werden. Gilt die neue 20-Stunden-Regel für unbefristete Jobs auch für bereits bestehende Verträge? Explizit: Dürfen also grundsätzlich bei unbefristeten Tätigkeiten nicht mehr als 20 Stunden am Wochenende oder Nachts während der Vorlesungszeit geleistet werden?

Noch eine spezielle Frage: Wie sieht das bei Schichtarbeit aus, die zwar vertraglich auf unter 20h / Woche festgelegt ist, aber sich der Dienstplan monatlich ändert. Es kann vorkommen, dass mal eine Woche 25 h anfallen, mal eine Woche nur 10 h. Vielen Dank!