Studentenjob und Krankenversicherungsschutz

Über einen versicherungspflichtigen Studentenjob wird der Krankenversicherungsschutz eines Studenten sichergestellt. Oft sind Studentenjobs aber versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Für diesen Fall bieten sich hinsichtlich der Absicherung unterschiedliche Möglichkeiten.

Der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes ist für die Einschreibung an der Hochschule zwingende Voraussetzung. Bei Krankenversicherungsfreiheit es Studentenjobs bleibt es grundsätzlich bei dem vorherigen Versicherungsstatus. Das bedeutet, an der bisherigen Art und Form der Krankenversicherung ändert sich nichts.

Formen des Krankenversicherungsschutzes für Studenten

Für den Studenten sind während des Studiums folgende Formen der Krankenversicherung möglich:

  • Familienversicherung (aufgrund der Mitgliedschaft eines Elternteils oder des Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse),
  • Versicherung als Student bei einer gesetzlichen Krankenkasse (wenn eine Familienversicherung nicht (mehr) möglich ist, zum Beispiel wegen Vollendung des 25. Lebensjahres für eine Familienversicherung über einen Elternteil),
  • Freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse (wenn eine Versicherung als Student nicht mehr möglich ist, zum Beispiel wegen Vollendung des 30. Lebensjahres),
  • Private Krankenversicherung (bei Befreiung von der Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung).

Wirkung des Studentenjobs auf die Familienversicherung

Besonderheiten können sich durch eine krankenversicherungsfreie Beschäftigung im Hinblick auf eine Familienversicherung ergeben.
Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung (Minijob oder kurzfristige Beschäftigung) ergeben sich zwar grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Familienversicherung. Allerdings ist die Höhe des Arbeitsentgelts durchaus bedeutsam.
Verfügt der Student neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung über weitere steuerrechtlich relevante Einkünfte ist zu prüfen, ob er die Einkommensgrenze der Familienversicherung überschreitet.
Diese Prüfung ist generell erforderlich, wenn Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht. Die Familienversicherung besteht nur fort, wenn das Gesamteinkommen des Studenten 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2018 = 435 Euro) nicht überschreitet.
Da allerdings bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Werbungskosten bzw. die entsprechenden Pauschbeträge (2018 = 1.000 Euro/jährlich bzw. 83,33 Euro/monatlich) abzuziehen sind, wirkt sich eine solche Beschäftigung bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 518,33 Euronicht auf die Familienversicherung aus. Dabei dürfen allerdings keine weiteren anrechenbaren Einkünfte vorhanden sein.

Achtung: Wird die Gesamteinkommensgrenze überschritten, endet die Familienversicherung und es tritt Versicherungspflicht als Student ein.

Mehr ist manchmal weniger

Bei einer Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von beispielsweise 500 Eurokann der Student - wie bei einem Minijob mit 450 Euro- weiter familienversichert bleiben. Hinsichtlich der Beitragsbelastung fallen für den Arbeitgeber bei der Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 500 Euro lediglich 46,50 Euro (Rentenversicherungsbeitrag: 9,3 % von 500 Euro) an.
Bei einem Minijob mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro zahlt der Arbeitgeber hingegen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Höhe von (28 % von 450 Euro) 126 Euro. Die Arbeitgeberaufwendungen für das Arbeitsentgelt zuzüglich der zu leistenden Beiträge sind für den Arbeitgeber also bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 500 Euro niedriger als bei einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450 Euro. Das Nettoentgelt des Arbeitnehmers ist dann ebenfalls höher.