Ausbildung im Ausland

Auszubildende können zeitlich begrenzte Abschnitte der Berufsausbildung im Ausland absolvieren.

Bis zu einem Viertel der Ausbildungsdauer können Jugendliche in einem anderen Land verbringen und sich in Deutschland anrechnen lassen. Bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer ist somit ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Denkbar sind auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zur maximalen Gesamtdauer. Der Auslandsaufenthalt unterbricht das Ausbildungsverhältnis nicht.

Auslandaufenthalt muss Ausbildung ergänzen

Voraussetzung dabei ist, dass der Auslandsaufenthalt dem Ausbildungsziel dient. Dies ist der Fall, wenn die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte im Wesentlichen dem entsprechen, was Gegenstand der heimischen Ausbildung ist. Dem Ausbildungsziel dient es auch, wenn Sprachkenntnisse vermittelt oder sonstige zusätzliche Kompetenzen erworben werden. Das sieht das Berufbildungsgesetz vor (§ 2 Abs. 3 BBiG).

Ausbildungsverhältnis läuft ohne Unterbrechung weiter

Da der Auslandsaufenthalt in diesen Fällen das Ausbildungsverhältnis nicht unterbricht, ist das Handling in der Entgeltabrechnung vergleichsweise einfach. Der Auszubildende wird so behandelt, als würde das Ausbildungsverhältnis nicht unterbrochen. Das gilt für das Steuerrecht und über die Ausstrahlungsregelung auch in der Sozialversicherung. Denn wenn ein Arbeitnehmer aus einem in der Bundesrepublik Deutschland begründeten Beschäftigungsverhältnis befristet ins Ausland entsandt, gilt weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht.

Unbedingt Sozialversicherungsabkommen beachten

Allerdings muss beachtet werden, dass Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik und dem jeweils beteiligten Staat immer vorrangig gelten. Das gilt für bilaterale Abkommen zwischen 2 Staaten ebenso wie für die auf EU-Ebene geltende Verordnung. Innerhalb der EU-Staaten sind die Voraussetzungen für wie Weitergeltung des deutschen SV-Rechts regelmäßig erfüllt, wenn eine zeitlich begrenzte Ausbildungsphase im Ausland zurückgelegt wird. Dennoch ist es unbedingt ratsam, im Einzelfall Rücksprache mit der Krankenkasse des Auszubildenden zu nehmen.

Unfallversicherungsschutz im Ausland

Liegen in diesen Fällen die Voraussetzungen einer Ausstrahlung vor, bleibt auch der Unfallversicherungsschutz für die Dauer des Auslandsaufenthalts erhalten. Ist der Auslandsaufenthalt schulisch veranlasst, besteht ebenfalls Unfallversicherungsschutz. Das setzt voraus, dass der Auslandsaufenthalt von der Bildungseinrichtung organisiert und durchgeführt wird.