Gleitzone bei Auszubildenden: Beitragsberechnung

Die Beitragsberechnung ist bei Auszubildenden anders geregelt als bei anderen Arbeitnehmern.

Die Gleitzone darf bei Auszubildenden während der Dauer des gesamten Ausbildungsverhältnisses nicht angewendet werden. Für die Beitragsberechnung ist entsprechend immer das tatsächliche Entgelt maßgebend. 

Bei Arbeitnehmern mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone gilt eine abweichende Beitragsbemessungsgrundlage. Beträgt das monatliche Entgelt mehr als 400 EUR und höchstens 800 EUR, wird eine abgesenkte besondere Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

Zweitbeschäftigung neben der Ausbildung

Die Gleitzone bleibt auch ohne Bedeutung für den Fall, dass ein Auszubildender neben der Ausbildung einen Zweitjob ausübt. Der zuerst aufgenommene Minijob neben einer Hauptbeschäftigung bleibt nach den Regelungen für geringfügige Beschäftigungen versicherungsfrei.

Praxisbeispiel:

Peter M. ist seit 1.8.2011 als Auszubildender für den Beruf des Mechatroniker für Kältetechnik bei Arbeitgeber A. beschäftigt. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Jahr der Ausbildung 425,00 EUR. Zur Finanzierung seines Autos arbeitet Peter M. ab 1.10.2011 zusätzlich am Wochenende in einem Garten- und Landschaftsbau-Betrieb. Dort erzielt er im Rahmen eines Minijobs monatlich 250,00 EUR.

Erläuterung:

Für die Beitragsberechnung muss Arbeitgeber A. die Beitragsberechnung aus 425,00 EUR ohne Beachtung der Gleitzone vornehmen. Die Tätigkeit im GaLa-Bau  ist als Minijob  versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen. Eine Addition des Entgelts aus dem Ausbildungsverhältnis und dem Entgelt aus dem Minijob ist nicht vorzunehmen. Das Ausbildungsverhältnis als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gilt. Der GaLa-Bau-Betrieb hat die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aus 250,00 EUR allein zu tragen. Die Gleitzone spielt in dieser Fallkonstellation keine Rolle.

Geringverdienergrenze bei Azubis bei 325 EUR 

Der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt grundsätzlich auch bei Beschäftigungsverhältnissen von Auszubildenden. Allerdings sind die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber allein zu tragen, wenn das Arbeitsentgelt im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung 325 EUR monatlich nicht übersteigt. Das gilt auch für den Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,25 % zur Pflegeversicherung. Die Regelung zur Geringverdienergrenze hat auf die versicherungsrechtliche Beurteilung keinerlei Auswirkung - es geht lediglich um die Tragung der Beiträge.