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Rückkehrer in die GKV aus dem Ausland / 3 Personen, die in einem anderen EU-, EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich leben

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Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Sachverhalte, in denen eine Person in einem anderen Mitgliedstaat lebt und in Deutschland krankenversichert ist bzw. wird.

Zuordnung zum deutschen Recht

Damit eine in einem anderen Mitgliedstaat lebende Person in Deutschland krankenversichert wird, müssen für die Person nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Person in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und

  • in Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
  • in Deutschland sich weiter freiwillig versichert oder
  • eine Rente ausschließlich aus Deutschland bezieht.

Verlegt eine Person ihren Wohnort in einen anderen Mitgliedstaat und gelten für diese weiter die deutschen Rechtsvorschriften, dann wird die bisherige Versicherung weiter durchgeführt. Dies gilt auch bei Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, in Deutschland aus einer Pflicht- oder Familienversicherung ausscheiden und beispielsweise aufgrund einer Tätigkeit oder eines Rentenbezugs weiter den deutschen Rechtsvorschriften unterliegen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person in Deutschland in der Krankenversicherung der Rentner, in der freiwilligen Versicherung, in der obligatorischen Anschlussversicherung oder in der Versicherungspflicht der Nichtversicherten[1] versichert war.

 
Praxis-Beispiel

Wohnortverlegung EU-Staat

Herr M ist deutscher Einfachrentner und in der Krankenversicherung der Rentner versichert. Nunmehr verlegt er seinen Wohnort nach Spanien. Die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit sehen vor, dass für Herrn M weiter die deutschen Rechtsvorschriften gelten. Herr M bleibt in der Krankenversicherung der Rentner versichert.

Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland führt in der Regel zu...

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