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Obligatorische Anschlussversicherung

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Zusammenfassung

 
Begriff

Mit der obligatorischen Anschlussversicherung wird sichergestellt, dass für Personen, die aus einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden sind, kraft Gesetzes ein weiterer ununterbrochener Versicherungsschutz begründet wird – und zwar als freiwillige Versicherung. Nach der Bewertung des Bundessozialgerichts handelt es sich hierbei um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken".[1] Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande. Eine Erklärung des Versicherten ist nicht erforderlich. Dieser Versicherungsschutz tritt nur dann nicht ein, wenn das bisherige Mitglied der Anschlussversicherung nach entsprechender Mitteilung der Krankenkasse widerspricht und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Durch § 188 Abs. 4 SGB V wird die obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft begründet. Es gelten die für freiwillig Versicherte geltenden beitragsrechtlichen Regelungen des § 240 SGB V i. V. m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler.

Vom GKV-Spitzenverband sind am 24.7.2023 "Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V" (GR v. 24.7.2023) verabschiedet worden.

[1] BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR13/20 R.

Sozialversicherung

1 Personenkreis

Für Personen, die aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, besteht die Möglichkeit, ihren Versicherungsschutz entweder als freiwillige Versicherung von Gesetzes wegen (obligatorische Anschlussversicherung) oder aufgrund eines freiwilligen Beitritts infolge einer Erklärung fortzusetzen. Dabei ist die obligatorische Anschlussversicherung vorrangig anzuwenden.

Von der Anschlussversicherung werden diejenigen Personen erfasst, für die in der Vergangenheit bereits ein Versicherungsverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand und nun – gleich aus welchem Grund – beendet wurde. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass nahezu alle in Deutschland wohnenden Personen eine lückenlose Absicherung für den Fall der Krankheit besitzen.

 
Hinweis

"Bisher Nichtversicherte"

Nicht erfasst werden diejenigen, die bisher über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügten. Für diesen Personenkreis wird ein Versicherungsschutz als "bisher Nichtversicherter"[1] begründet.

[1]

S. Nichtversicherte GKV,

s. Nichtversicherte PKV.

2 Voraussetzungen

Das Zustandekommen einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V setzt eine kumulative Erfüllung folgender Tatbestände voraus:

  • Ende der Versicherungspflicht[1] oder der Familienversicherung[2] kraft Gesetzes
  • keine Ausschlusstatbestände[3]
  • keine Austrittserklärung[4].
[1]

S. Abschn. 2.1.

[2]

S. Abschn. 2.2.

[3]

S. Abschn. 2.3.

[4]

S. Abschn. 2.4.

2.1 Ende der Versicherungspflicht

Bei dem Personenkreis, für den eine Anschlussversicherung in Form einer freiwilligen Versicherung begründet wird, handelt es sich um die Personen, deren ursprünglich nach § 5 SGB V, einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192 und 193 SGB V, bestehende Versicherungspflicht geendet hat. Das könnten u. a.

  • Beschäftigte,
  • Auszubildende ohne Arbeitsentgelt/Auszubildende des zweiten Bildungsweges,
  • Arbeitslosengeldbezieher (bei Arbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung),
  • Landwirte/mitarbeitende Familienangehörige/Altenteiler,
  • Künstler/Publizisten,
  • Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen,
  • Studenten/Praktikanten,
  • Rentner oder
  • Vorruhestandsgeldbezieher

sein.

Personen, die aus der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller ausscheiden, gehören ebenfalls zum berechtigten Personenkreis.

Der Grund des Ausscheidens aus der bisherigen Versicherungspflicht ist unbedeutend. So kann das Ende der Beschäftigung genauso wie das Ende der Versicherungspflicht in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis (z. B. wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Eintritt von Geringfügigkeit) ursächlich sein. Das gilt auch für Personen, die ausscheiden, um eine selbstständige Tätigkeit auszuüben, oder bei Antritt einer Freiheitsstrafe. Auch Erwerbslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit steht der Anschlussversicherung nicht entgegen. Gleiches gilt in der Krankenversicherung der Landwirte.

Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht muss grundsätzlich aus einem in der Bundesrepublik Deutschland bestandenem Versicherungsverhältnis erfolgt sein. Diesem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wird das Ausscheiden aus der Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz bzw. ein Ausscheiden aus der Versicherung in einem Mitgliedstaat mit Nationalem Gesundheitsdienst gleichgestellt. Dies gilt auch für Sachverhalte mit dem Vereinigten Königreich. Auch das Ausscheiden Beschäftigter aus einer Institution der EU (z. B. Europäisches Parlament), die in einem Sondersystem versichert waren, ist einem Ausscheiden aus der deutschen gesetzlichen Versicherung gleichgestellt. Dies allerdings nur dann, wenn ...

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