Werte der Sozialversicherung – jetzt für das Leistungsrecht
Nach dem jetzt vorliegenden Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014 kommt es auch im Leistungsrecht der Sozialversicherung zu einer Erhöhung der maßgeblichen Sozialversicherungswerte, Rechengrößen und Grenzbeträge.
Die Rechengrößenverordnung der Sozialversicherung für 2014 soll im Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden.
Sozialversicherungswerte in Ost und West überwiegend gleich
Anders als im Versicherungsrecht oder Beitragsrecht leiten sich die Rechengrößen für die Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung überwiegend von der Bezugsgröße oder der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ab. Folglich gelten im Bereich der Krankenversicherung alle Rechengrößen im Leistungsrecht bundeseinheitlich. Abweichende Werte gelten beim Höchstregelentgelt in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung: 166,67 EUR für die neuen Bundesländer und für die alten Bundesländer 198,33 EUR.
Abschläge für Familienangehörige bei der Belastungsgrenze steigen
Die für die Krankenversicherung bundesweit gültige Bezugsgröße West steigt 2014 auf 2.765 EUR monatlich / 33.180 EUR jährlich an (bisher 2.695 EUR / 32.340 EUR). Die höhere Bezugsgröße wirkt sich auf die Belastungsgrenze und so auf die Befreiung von den Zuzahlungen (§ 61 SGB V) aus.
Die Belastungsgrenze wird ermittelt, in dem die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und des Lebenspartners jeweils aufaddiert werden. Bei den jährlichen Bruttoeinnahmen sind 2014
für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen voraussichtlich 4.977 EUR und
für jeden weiteren in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und Lebenspartner 3.318 EUR
absetzbar.
Gesamteinkommen für die Familienversicherung
Die beitragsfreie Familienversicherung kann nur durchgeführt werden, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind regelmäßig höchstens über ein Gesamteinkommen (§ 16 SGB IV) von monatlich 1/7 der Bezugsgröße verfügt. Diese Einkommensgrenze steigt 2014 von 385 EUR voraussichtlich auf 395 EUR monatlich an.
Höherer Auszahlungsbetrag beim Krankengeld
Das Regelentgelt ist maßgebend für die Berechnung des Krankengelds. Das kalendertägliche Regelentgelt wird aus dem regelmäßig erzielten Entgelt bzw. dem Arbeitseinkommen des Versicherten errechnet. Die bei der Krankengeldberechnung zu beachtenden Höchstgrenzen erhöhen sich 2014, da sie von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Krankenversicherung abhängig sind. Das kalendertägliche Höchstregelentgelt (§ 47 Abs. 6 SGB V) beträgt 2014 somit 135 EUR. Das Krankengeld darf höchstens 70 % des Regelentgelts betragen. Der tägliche Krankengeldhöchstbetrag für 2014 wird daher voraussichtlich bei 94,50 EUR liegen.
Höheres Höchstregelentgelt im laufenden Krankengeldfall
Wichtig ist in laufenden Krankheitsfällen: Das Regelentgelt in Bestandsfällen bleibt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unverändert - auch wenn sich die Beitragsbemessungsgrenze ändert. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge aus dem Krankengeld ab 1.1.2014 an die veränderten Beitragsbemessungsgrenzen anzupassen.
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