Neue Anschlussversicherung in der GKV
Der GKV-Spitzenverband hat per Rundschreiben (GR v. 31.7.2013) nun erste Auslegungshinweise gegeben. Mit § 188 Abs. 4 SGB V wird eine neue obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft geregelt.
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ohne Anschlussversicherung
Betroffen von der obligatorischen Anschlussversicherung sind die Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) oder Familienversicherung (§ 10 SGB V) kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos eine Versicherungspflicht anschließt. Für die obligatorische Anschlussversicherung ist keine Vorversicherungszeit erforderlich und auf eine schriftliche Beitrittserklärung wird verzichtet.
Obligatorische Anschlussversicherung verhindert Versicherungslücken
Damit soll das Entstehen von Lücken im Versicherungsverlauf der Krankenversicherung vermieden werden. Und zwar wirkungsvoller als bisher, denn bislang scheiterte die lückenlose Versicherung meist an der fehlenden Mitwirkung der Betroffenen. Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung als freiwillige Versicherung.
Unmittelbarer Anschluss der obligatorischen Versicherung
Die obligatorische Anschlussversicherung beginnt am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft. Voraussetzung ist, dass das Mitglied nicht innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Mitglied einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Dieser muss sich zudem lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließen.
Schwebende Unwirksamkeit der Austrittserklärung bis zum Nachweis
Wird der Austritt zunächst ohne Nachweis der lückenlosen anderweitigen Anschlussversicherung erklärt, ist er zunächst schwebend unwirksam. Die Austrittserklärung wird erst wirksam, wenn der entsprechende Nachweis vorgelegt wird - wobei das Gesetz keine konkrete Frist für die Vorlage vorschreibt.
Mehr Arbeit für Krankenkassen
Diese Regelung wird den bürokratischen Aufwand bei den Krankenkassen erhöhen. Denn die Kassen müssen bei Ende der Versicherungspflicht oder Familienversicherung nicht nur die Betroffenen über die Austrittsmöglichkeit informieren. Auch die entsprechende Vorlage der Nachweise zur Anschlussversicherung muss überwacht werden.
Regelung zum Ausscheiden wegen Überschreiten der JAEG aufgehoben
Im Übrigen ist die bisherige Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern aufgehoben werden. Sie erfasste Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zum Jahreswechsel endete. Diese Vorschrift ist nunmehr entbehrlich, da die neue Regelung des § 188 Abs. 4 SGB V diese Sachverhalte mit erfasst. Damit verbunden ist der Wegfall des Erfordernisses einer zurückgelegten Vorversicherungszeit.
Mit der neuen obligatorischen Anschlussversicherung in der Krankenversicherung geht die Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung einher.
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