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Datenschutz

Datenschutz

Für Datenschutz gelten in Deutschland die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sowie das der DSGVO angepasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Was ist Datenschutz: Eine Definition

Datenschutz bedeutet, dass personenbezogene Daten rechtmäßig und für legitime Zwecke verarbeiten werden, transparent für die Betroffenen, sowie sachlich richtig und auf dem neuesten Stand. Die Verantwortlichen haben die Sicherheit auf dem aktuellen Stand der Technik zu garantieren. Datenschutz für natürliche Personen ist ein Grundrecht nach  Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Datenschutz in Deutschland

In Deutschland gelten die DSGVO, sowie das revidierte BDSG. Als „Verantwortlicher“ für die Daten gilt nach der Art. 4 DSGVO die natürliche oder juristische Person, die über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Die Verantwortlichen haften dafür, dass bei jedem Verarbeitungsvorgang die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden.

Die DSGVO gilt nicht für natürliche Personen, die ihre Daten nur für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten.

Neu wurde in der DSGVO das Recht auf Vergessenwerden und auf Löschung (Art. 17 DSGVO), sowie das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) eingeführt.

Die Höhe von Bußgeldern wird nach den Umständen bestimmt (Art. 83 DSGVO). Angedroht sind bis zu 20´000´000 € oder für Unternehmen von bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs.

Datenschutzkonzept

Ein Datenschutzkonzept ist Sache der Geschäftsleitung. Es sind mindestens folgende Punkte zu berücksichtigen:

  • Sicherheitsmaßnahmen auf dem aktuellen Stand der Technik
  • Regeln wie mit den Firmengeräten und bei BYOD mit den eigenen umzugehen ist
  • Anweisungen über sichere Passwörter
  • Geheimhaltungsverpflichtung für Mitarbeitende
  • Bearbeitung sensibler Daten und Geschäftsgeheimnisse: Computer gegen unbefugte Zugriffe absichern, z.B. mit versiegelten USB-Zugängen
  • Zugriffe auf Daten regeln, so dass man sie auf Wunsch der Betroffenen sofort löschen oder ändern kann
  • Regeln über Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Art. 35 DSGVO
  • Überprüfen, ob das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benötigt.

Wichtig: Daten, die geheim bleiben sollen, gehören nicht ins Internet!







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