Fast schon Standard: Nach einer Kündigung fordern ehemalige Beschäftigte oft Auskunft über "alle ihre Daten" sowie Kopien. Das innerhalb eines Monats zu erfüllen, verursacht viel Arbeit in kurzer Zeit. Ignorieren ist jedoch keine Lösung.
Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter verhaltensbedingt gekündigt. Dieser hatte keine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Sache schien erledigt. Dann kam das Anwaltsschreiben mit der auf Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützten Aufforderung, über sämtliche personenbezogenen Daten, die der Arbeitgeber über den Mitarbeiter verarbeitet hatte, Auskunft zu erteilen einschließlich der Aufforderung, ihm nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien dieser Daten zu überlassen. Der Ex-Arbeitnehmer präzisierte seinen Auskunftswunsch nicht. Er wollte eben einfach alles wissen.
So oder ähnlich begannen zuletzt einige Fälle, die die deutschen Arbeitsgerichte beschäftigten. Beschäftigte haben in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten ein Recht auf Auskunft. Sie dürfen Kopien aller personenbezogenen Daten anfordern, die Gegenstand einer Datenverarbeitung beim Arbeitgeber sind. Über den Umfang dieses Anspruchs gibt es immer wieder Streit. Nicht selten wird diese Forderung mittlerweile a...
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