Rz. 7
Die Vorschrift will sicherstellen, dass alle Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer auch tatsächlich eingehalten und angewendet werden. Der Begriff der "zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Verordnungen" ist deshalb weit auszulegen und umfasst auch das Richterrecht, bzw. die durch Richterrecht entwickelten Grundsätze, z. B. den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sinn und Zweck der gesetzlich definierten Betriebsratsaufgaben ist es, die Arbeitnehmer an der Leitung und Gestaltung der sie betreffenden betrieblichen Ordnung zu beteilligen, um auf diese Weise das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Spannungsverhältnis zu verringern. Erfasst werden deshalb alle Regelungen, die das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis als solches gestalten oder auf es gerade als Arbeitsverhältnis unmittelbar einwirken. Ein nur mittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis reicht dementsprechend nicht aus. Pflichten des Arbeitgebers, die im Sozialversicherungsrecht wurzeln, fallen nicht in die Überwachungskompetenz des Betriebsrats.
Rz. 8
"Zugunsten der Arbeitnehmer" gelten die meisten arbeitsrechtlichen Gesetze, z. B. AGG, ArbZG, BEEG, BUrlG, EFZG, JArbSchG, KSchG, MuSchG. Schutzgesetze sind auch die Vorschriften über Teilzeitarbeit (TzBfG), die Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und das Nachweisgesetz (NachwG) sowie das Schwerbehindertenrecht (SGB IX). Auch das seit 1.1.2023 geltende (LkSG → § 106Rn. 66a), weil es sich hierbei um ein zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz handelt, soweit die im Betrieb tätigen Beschäftigten und Bewerber betroffen sind. Gleiches gilt für das seit 2.7.2023 geltende Hinweisgeberschutzgesetz (Hi...