Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA kann zulässig sein
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH dürfen Mobilfunkanbieter in bestimmten Fällen Positivdaten an die SCHUFA übermitteln, auch wenn kein säumiges oder sonstiges vertragswidriges Verhalten der Betroffenen vorliegt.
Datenübermittlung an die SCHUFA bei Postpaid-Mobilfunkverträgen
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen die von der Vodafone GmbH bis Oktober 2023 praktizierte Übermittlung der Stammdaten ihrer Kunden an die SCHUFA in den Fällen geklagt, in denen die Kunden einen Postpaid-Mobilfunkvertrag abgeschlossen hatten. Vodafone verfolgte mit der Datenübermittlung vor allem den Zweck der Betrugsprävention, nachdem einige Kunden Postpaid-Mobilfunkverträge in größerer Zahl allein zu dem Zweck abgeschlossen hatten, um in den Genuss der mit Vertragsabschluss überlassenen teuren Smartphones zu kommen.
Unterlassungsklage des Verbraucherverbandes scheiterte
Der Verbraucherverband hatte gerichtlich beantragt, Vodafone zur Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten - also von personenbezogenen Daten ohne den Hintergrund negativer Zahlungserfahrungen - an die SCHUFA Holding AG zu verurteilen. Der Verbraucherverband scheiterte mit seiner Klage über sämtliche 3 Instanzen.
Berechtigtes Interesse der Mobilfunkanbieter an Betrugsprävention
Wie schon die Vorinstanzen vertrat auch der BGH die Auffassung, dass die Übermittlung der zum Identitätsabgleich erforderlichen Stammdaten der Verbraucher sowie der Information, dass ein Vertragsverhältnis begründet oder beendet wurde, durch das überwiegende Interesse des beklagten Mobilfunkanbieters an einer Betrugsprävention gerechtfertigt ist.
Datenspeicherung erfordert Interessenabwägung
Der BGH stützte seine Entscheidung auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Danach ist die Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn eine der dort enumerativ aufgezählten Bedingungen erfüllt ist. Maßgeblich war nach Auffassung des Senats hier Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Nach dieser Bestimmung ist die Datenverarbeitung rechtmäßig „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten …, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen…“.
Die Anwendung dieser Vorschrift erfordert nach der Entscheidung des BGH eine Abwägung zwischen den Interessen der die Daten speichernden Stelle, in diesem Fall also der SCHUFA und ihren Vertragspartnern an der Verarbeitung der Daten einerseits sowie den durch die Verarbeitung berührten Grundrechten und Interessen der von der Datenverarbeitung Betroffenen andererseits.
Datenschutzinteresse der Verbraucher muss zurücktreten
Im konkreten Fall überwog nach Auffassung sowohl der Instanzgerichte als auch des BGH das Interesse der Mobilfunkunternehmen, betrügerischem Verhalten von Scheinkunden vorzubeugen, die - häufig auch unter Täuschung über ihre Identität - bei verschiedenen Anbietern eine Vielzahl von Mobilfunkverträgen allein zu dem Zweck abschließen, um an die mit Abschluss der Verträge ausgehändigten teuren Smartphones gelangen. Angesichts der Höhe der im Zusammenhang mit Postpaid-Mobilfunkverträgen bereits entstandenen Schäden überwiege das Präventionsinteresse der Mobilfunkanbieter das Interesse der Verbraucher an der Geheimhaltung ihrer Daten.
Frage des „Wie“ der Datenverarbeitung bleibt offen
Der BGH begründete die Abweisung der Revision des Verbraucherverbandes gegen die Entscheidung der Vorinstanz im Ergebnis damit, dass der klagende Verbraucherverband den Klageantrag zu weit gefasst hatte, indem er jegliche Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA untersagen lassen wollte. Deshalb musste der BGH in diesem Verfahren (noch) nicht über die ebenfalls wichtige Frage entscheiden, auf welche Weise die SCHUFA die übermittelten Positivdaten verarbeiten darf und ob und wie diese in das für die Beurteilung der Bonität eines Verbrauchers entscheidende Scoring-Verfahren der SCHUFA einfließen dürfen.
(BGH, Urteil v. 14.10.2025, VI ZR 431/24)
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