Themenseite

Berufsgenossenschaft

Berufsgenossenschaft

Als Unfallversicherungsträger für Unternehmen und deren Beschäftigte haben die Berufsgenossenschaften die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorzubeugen und unterstützt dazu die Unternehmen beim Arbeitsschutz und bieten Schulungen für die Versicherten an. Tritt dennoch ein Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit auf, betreut die Berufsgenossenschaft den Versicherten mit verschiedenen Maßnahmen.

Die Berufsgenossenschaften in Deutschland sind nach Branchen organisiert. Alle Unternehmer, auch Existenzgründer und Freiberufler müssen sich beziehungsweise ihr Unternehmen binnen einer Woche nach der Gründung bei einer Berufsgenossenschaft anmelden. Die Anmeldung erfolgt bei der Berufsgenossenschaft der jeweiligen Branche, die für den Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit zuständig ist.

Schwerpunkte und Leistungen von Berufsgenossenschaften

Der Schwerpunkt der Leistungen der Berufsgenossenschaften liegt im Bereich des vorbeugenden Arbeitsschutzes, der Entschädigung nach einem Unfall und im Versicherungsschutz. Die Berufsgenossenschaft steuert die betriebliche Sicherheitsarbeit, erlässt Vorschriften sowie Grundsätze zum Arbeitsschutz, schult Mitarbeitende und überprüft Unfallursachen und technische Arbeitsmittel. Bei einem Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kümmert sich die Berufsgenossenschaft um die gesundheitliche Rehabilitation des Versicherten, das heißt um alle medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen sowie die finanzielle Absicherung der Familie. Weitere Leistungen der Berufsgenossenschaft sind die Koordination der Heilbehandlungen sowie die Wiedereingliederung in den Beruf und in das soziale Umfeld.



Bundessozialgericht

Psychische Störungen: Bald schon eine anerkannte Berufskrankheit?

Kann eine psychische Störung als Berufskrankheit gewertet werden? Unter den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen ist das bislang in der Regel nicht möglich. Aber wie steht es um die psychischen Störungen aufgrund spezifischer Belastungen in bestimmten beruflichen Tätigkeiten? Rechtfertigen diese eine Einordnung als Berufskrankheit? Ein Urteil des Bundessozialgerichts sorgt hier zumindest teilweise für eine Neubewertung.






Rechtsprechung

Kein Arbeitsunfall bei vorbereitender Teilnahme an Voltigierstunde

Die gesetzliche Unfallversicherung bietet eine Absicherung für Beschäftigte bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Aber auch wer eine sogenannte Wie-Beschäftigung, also beschäftigungsähnliche Tätigkeit, ausübt, ist gesetzlich unfallversichert. Wann eine solche Wie-Beschäftigung vorliegt, ist jedoch immer wieder umstritten - so auch im Falle einer Mutter, die sich bei einer Schnuppertätigkeit im Reitverein verletzte.



Gesetzliche Unfallversicherung

Schlag mit Vase auf den Kopf des Betreuers ist ein Arbeitsunfall

Schlägt ein Betreuter seinem ehrenamtlichen Betreuer eine Vase auf den Kopf, kann dies ein Arbeitsunfall sein, auch bei Verwandtschaft und in der gemeinsamen Wohnung. Voraussetzung ist, dass der Angriff im Zusammenhang mit der Betreuertätigkeit steht. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bejahte dies in einem Fall, bei dem der Vater wegen eines Tobsuchtsanfalls seines Sohnes den Notarzt rief und danach angegriffen wurde.



Neues DGUV-Konzept

Präventionssprechstunde für Unfallfolgen: Betroffene schneller identifizieren und therapieren

Präventionssprechstunden zur Auslotung von individualpräventiven Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit werden im betrieblichen Gesundheitsschutz immer wichtiger. Während sich dieses Instrument bei Berufskrankheiten schon längst etabliert hat, ist im Bereich der Folgen von Arbeitsunfällen noch viel Aufbauarbeit zu leisten. Eine Projektgruppe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entwickelt daher ein Konzept zur flächendeckenden Umsetzung einheitlicher Individualpräventionsmaßnahmen, das den Schwerpunkt auf die Prävention der Folgeschäden von Arbeitsunfällen legt.


Verhaltensprävention in der Bauwirtschaft

Charta für Sicherheit auf dem Bau

Die „Charta für Sicherheit auf dem Bau“ der Berufsgenossenschaft Bau (BG Bau) wurde 2017 als Teil der Initiative „Bau auf Sicherheit. Bau auf Dich.“ ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt des Programms und der Charta steht ein verhaltensorientierter Präventionsansatz. Der Bundesverband Deutsche Steinmetze ist bereits der 19. Branchenverband, der der Initiative beigetreten ist und die Charta unterzeichnet hat.









Gesetzliche Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten mit gemischter Motivationslage

Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Arbeits- und Wegeunfälle ab. In einem abgelehnten Fall entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG), dass ein selbstständiger Versicherungsmakler, der auf einer Radtour verunglückte, keinen Versicherungsschutz hat. Das Gericht argumentierte, der Unfall sei auf private Interessen zurückzuführen und nicht als versicherte Tätigkeit anzuerkennen.









Arbeitssituationsanalyse für WfMB

BGW-Projekte bauen Barrieren bei der Arbeitsschutz-Inklusion ab

Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) kümmert sich um die aktive Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Arbeitsschutz der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfMB). Meilensteinprojekte sind dabei eine behindertengerechte Arbeitssituationsanalyse und die Ausbildung von Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen zu Sicherheitsbeauftragten.



Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Anerkennungsvoraussetzung für Carpaltunnelsyndrom als Berufskrankheit

Die Anerkennung der BK 2113 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen letzter gefährdender Tätigkeit und dem erstmaligen Auftreten bzw. dem Nachweis der Krankheitssymptome voraus. Ein solcher Zusammenhang liegt nach einem Urteil des LSG Hamburg jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn die dazwischen liegende Zeitspanne mehr als drei Jahre beträgt.






Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis

Der nächste Sommer kommt bestimmt - Unfall im Pool des Chefs kann ein Arbeitsunfall sein

Er­lei­det der Beschäftigte einer Zim­me­rei da­durch Ver­let­zun­gen, dass er sich wäh­rend sei­ner Ar­beit in einem Pool des Ar­beit­ge­bers er­frischt und dabei ver­un­glückt, so kann dies nach einem Urteil des SG München aus­nahms­wei­se einen Ar­beits­un­fall dar­stel­len. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts zu­min­dest dann, wenn das Bad im Pool mit allen an­we­sen­den Kolleginnen und Kollegen sowie dem Chef statt­fin­de und der Er­hal­tung der Ar­beits­fä­hig­keit dient.